RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066467 Entscheidungsdatum14.11.2012 Geschäftszahl2Ob810/52; 3Ob119/67; 3Ob126/71; 3Ob112/72; 3Ob7/73; 3Ob91/75; 3Ob23/76; 3Ob131/78; 3Ob100/83; 3Ob85/86; 3Ob93/86; 3Ob75/90; 3Ob229/03b; 3Ob182/12d NormEO §291c Abs 1EO §291c Absatz eins LPfG §6 Abs3 RechtssatzDie Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkte seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des § 6 Abs 3 LPfG zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exekutionsantrages, aber jedenfalls erst nach seiner Anbringung beglichen worden sind.Die Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkte seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des Paragraph 6, Absatz 3, LPfG zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exekutionsantrages, aber jedenfalls erst nach seiner Anbringung beglichen worden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1953-01-21 2 Ob 810/52 Veröff: SZ 26/19 TE OGH 1967-11-15 3 Ob 119/67 Beisatz: Ist im Zeitpunkt des Exekutionsantrages kein Unterhaltsbetrag rückständig, dann ist die Exekution auch zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge abzuweisen, selbst wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rückstand aufgelaufen sein sollte. (T1) Veröff: EFSlg 9015 TE OGH 1971-12-01 3 Ob 126/71 Vgl; Beisatz: Die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsforderungen im Sinne des § 6 Abs 3 LPfG hat zur Voraussetzung, dass der Verpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag (vgl SZ 28/184
- ua)oder wenigsten zur Zeit des Einlangens des Exekutionsantrages (in diesem Sinn SZ 26/19 EFSlg 9015
- ua)im Verzug war. (T2)Vgl; Beisatz: Die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsforderungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, LPfG hat zur Voraussetzung, dass der Verpflichtete im Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag vergleiche SZ 28/184
- ua)oder wenigsten zur Zeit des Einlangens des Exekutionsantrages (in diesem Sinn SZ 26/19 EFSlg 9015
- ua)im Verzug war. (T2) TE OGH 1972-11-09 3 Ob 112/72 Beisatz: Voraussetzung ist, dass der Verpflichtete mit Unterhaltszahlungen zur Zeit des Einlangens des Exekutionsantrages in Verzug war. (T3) Veröff: SZ 45/121 = EvBl 1973/136 S 298 TE OGH 1973-01-20 3 Ob 7/73 Anm: Veröff: SZ 46/6 = EvBl 1973/142 S 322Anmerkung, Veröff: SZ 46/6 = EvBl 1973/142 S 322 TE OGH 1975-05-13 3 Ob 91/75 Beisatz: Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrages ein Unterhaltsrückstand bestanden hat. (T4) TE OGH 1976-03-09 3 Ob 23/76 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1978-09-12 3 Ob 131/78 TE OGH 1983-09-28 3 Ob 100/83 TE OGH 1986-09-24 3 Ob 85/86 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1986-10-15 3 Ob 93/86 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1990-06-27 3 Ob 75/90 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 229/03b Vgl aber; Beisatz: Eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach § 291c Abs 1 EO ist entgegen der Rechtsprechung zu § 6 Abs 3 LPfG nur zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag ein bereits fälliger Anspruch im Sinne § 291c Abs 1 Z 1 oder 2 EO noch ungetilgt aushaftet. (T5); Veröff: SZ 2004/27Vgl aber; Beisatz: Eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO ist entgegen der Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz 3, LPfG nur zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag ein bereits fälliger Anspruch im Sinne Paragraph 291 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 EO noch ungetilgt aushaftet. (T5); Veröff: SZ 2004/27 TE OGH 2012-11-14 3 Ob 182/12d Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0066467