OGH Rechtssatz RS0018513 (2Ob997/52 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018513 Entscheidungsdatum23.05.2023 Geschäftszahl2Ob997/52; 6Ob122/66; 1Ob174/71; 1Ob657/76; 1Ob745/79; 3Ob238/15v; 1Ob79/23h NormABGB §923 ABGB §928 RechtssatzSichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen.
EntscheidungstexteTE OGH 1953-01-28 2 Ob 997/52 Veröff: SZ 24/24 TE OGH 1966-05-25 6 Ob 122/66 TE OGH 1971-07-01 1 Ob 174/71 Beisatz: Fahrzeug in fahrbereitem Zustand. (T1) TE OGH 1976-10-27 1 Ob 657/76 Veröff: JBl 1977,489 = SZ 49/124 TE OGH 1980-03-05 1 Ob 745/79 Beisatz: Fahrzeug: Kilometerstand (T2) Veröff: EvBl 1980/193 S 581 = SZ 53/37 TE OGH 2016-01-20 3 Ob 238/15v Auch TE OGH 2023-05-23 1 Ob 79/23h vgl; Beisatz: Für eine „Nachfrage“ bestand wegen der Zusage eines „sehr guten Zustands“ der Wohnung ebenso wenig ein Anlass wie für die Beiziehung eines Sachverständigen zur Besichtigung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018513