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Europaius

1Ob117/53

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.02.1953 Geschäftszahl1Ob117/53 NormABGB §1346 A;

JN §93;

ZPO §12;

RechtssatzDie für die Zuständigkeit der Hauptschuld geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gelten nicht ohne weiteres auch für den Anspruch gegen den Bürgen. Dieser kann nur nach § 12 ZPO als Streitgenosse mit dem Hauptschuldner vor dem nach § 93 JN zuständigen Gerichte in Anspruch genommen werden.Die für die Zuständigkeit der Hauptschuld geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gelten nicht ohne weiteres auch für den Anspruch gegen den Bürgen. Dieser kann nur nach Paragraph 12, ZPO als Streitgenosse mit dem Hauptschuldner vor dem nach Paragraph 93, JN zuständigen Gerichte in Anspruch genommen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1953/02/11 1 Ob 117/53 Veröff: JBl 1953,350 RechtssatznummerRS0032111

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