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OGH Rechtssatz RS0010199 (2Ob815/52 (2Ob121/53) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010199 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl2Ob815/52 (2Ob121/53); 1Ob826/81; 6Ob166/15b; 10Ob20/25a; 3Ob188/24d NormABGB §329 ABGB §1041 B5 RechtssatzDer redliche Besitzer kann, wenn er die Sache vor Zustellung der Klage veräußert hat, auch nicht auf Ersatz ihres Wertes belangt werden. Nur ein Bereicherungsanspruch (Verwendungsanspruch) nach § 1041 ABGB ist möglich.Der redliche Besitzer kann, wenn er die Sache vor Zustellung der Klage veräußert hat, auch nicht auf Ersatz ihres Wertes belangt werden. Nur ein Bereicherungsanspruch (Verwendungsanspruch) nach Paragraph 1041, ABGB ist möglich.

EntscheidungstexteTE OGH 1953-02-18 2 Ob 815/52 JBl 1953,661 TE OGH 1982-03-31 1 Ob 826/81 Vgl; Beisatz: Er hat nur den erzielten Verkaufspreis herauszugeben (hier: Anspruch nach § 1435 ABGB). (T1)(hier: Anspruch nach Paragraph 1435, ABGB). (T1) TE OGH 2015-12-21 6 Ob 166/15b Auch; Beisatz: Der redliche Bereicherungsschuldner schuldet den Verkaufserlös, wenn die fremde Sache entgeltlich veräußert wurde. (T2) TE OGH 2025-06-03 10 Ob 20/25a vgl TE OGH 2025-06-24 3 Ob 188/24d vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010199

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