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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011818 Entscheidungsdatum25.02.1953 Geschäftszahl1Ob160/53; 1Ob8/55; 1Ob8/72; 4Ob643/75; 4Ob642/75; 2Ob533/76; 2Ob562/76; 5Ob569/80; 3Ob681/80; 7Ob644/84; 6Ob613/91; 1Ob533/95; 5Ob2325/96i; 5Ob83/97k; 8Ob55/97i; 2Ob212/98k; 5Ob135/99k; 5Ob156/99y; 5Ob206/99a; 5Ob195/13g NormABGB õ521 A RechtssatzWohnungsrecht oder Fruchtgenuß ? EntscheidungstexteTE OGH 1953-02-25 1 Ob 160/53 Veröff: SZ 26/49 TE OGH 1955-03-10 1 Ob 8/55 TE OGH 1972-02-16 1 Ob 8/72 Veröff: MietSlg 24035 TE OGH 1976-01-13 4 Ob 643/75 Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110 TE OGH 1976-01-13 4 Ob 642/75 Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110 TE OGH 1976-09-16 2 Ob 533/76 Veröff: MietSlg 28045 = MietSlg 28110 TE OGH 1977-01-20 2 Ob 562/76 Veröff: MietSlg 29057 TE OGH 1980-04-22 5 Ob 569/80 Veröff: EvBl 1980/198 S 604 TE OGH 1981-04-22 3 Ob 681/80 Beisatz: Im Zweifel bloßes Gebrauchsrecht (T1) Veröff: MietSlg 33045 TE OGH 1984-10-11 7 Ob 644/84 Beis wie T1; Veröff: SZ 57/155 = MietSlg 36/35 TE OGH 1992-03-12 6 Ob 613/91 Beis wie T1; Beisatz: Ob Gebrauch oder Fruchtgenuß an Wohnräumen vorliegt, ist eine Aulegungsfrage. (T2) TE OGH 1995-02-27 1 Ob 533/95 Beis wie T2 TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2325/96i Beis wie T2; Beisatz: Im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. (T3) TE OGH 1997-03-18 5 Ob 83/97k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-13 8 Ob 55/97i Beis wie T2; Beisatz: Bei gänzlicher Überlassung einer Liegenschaft samt Haus unter anderem zur gewerblichen Zimmervermietung ist Fruchtgenuß anzunehmen. (T4) TE OGH 1998-09-10 2 Ob 212/98k Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach das Wohnungsrecht im Zweifel als Fruchtnießung anzusehen ist, wenn es ein selbständiges Gebäude zum Gegenstand hat, kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Verhältnisse den Verhältnissen bei Einräumung des Wohnungsrechts an einer Wohnung entsprechen (hier: gegenständliche Haus weist nur eine bebaute Fläche von etwa 72,60 m² auf). Hiefür ist aber im Zweifel von einem Gebrauchsrecht auszugehen. (T5) TE OGH 1999-05-11 5 Ob 135/99k Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-06-15 5 Ob 156/99y Auch; Beisatz: Hier: Zur Verbücherung der Zuwendung eines Wohnungsgebrauchsrechtes ist eine Einwilligungserklärung in grundbuchsfähiger Form erforderlich. (T6) TE OGH 1999-09-14 5 Ob 206/99a Beis wie T1 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 195/13g Vgl auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.