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{'item': '1Ob17/53; 1Ob644/53; 7Ob117/55; 1Ob533/57; 6Ob356/61; 5Ob16/69; 7Ob235/73; 4Ob527/74; 4Ob48/76; 1Ob615/82; 1Ob538/95; 8Ob73/98p; 6Ob127/05b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020448 Entscheidungsdatum17.10.2023 Geschäftszahl1Ob17/53; 1Ob644/53; 7Ob117/55; 1Ob533/57; 6Ob356/61; 5Ob16/69; 7Ob235/73; 4Ob527/74; 4Ob48/76; 1Ob615/82; 1Ob538/95; 8Ob73/98p; 6Ob127/05b; 4Ob199/11k; 8Ob93/12b; 4Ob97/23b NormABGB §1029 B3 HGB §5 HGB §15 HGB §125 RechtssatzAuch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung kann der Beweis der ursprünglichen oder späteren Unrichtigkeit, aber auch der Erregung ihres Anscheines, also eines äußeren Tatbestandes, geführt werden (Vgl Entscheidung des RG von 11.05.1881, Band 34 S 16 ff.). Handelt es sich darum, dass trotz eingetragener kollektiver Vertretung ein Gesellschafter als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, so kann ein Vertragspartner sich nur dann auf einen dieses Verhalten des Gesellschafters anscheinend rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn dieser Gesellschafter nicht nur bei dem einem Geschäft als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, sondern dies fortgesetzt geschehen ist und die Gesellschaft die früher von dem einen Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne dass sie erkennbar machte, dass sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1953-03-04 1 Ob 17/53 Veröff: SZ 26/57 TE OGH 1953-09-23 1 Ob 644/53 Veröff: HS 1293 = HS 1178 = HS 1062/36 TE OGH 1955-04-27 7 Ob 117/55 nur: Handelt es sich darum, dass trotz eingetragener kollektiver Vertretung ein Gesellschafter als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, so kann ein Vertragspartner sich nur dann auf einen dieses Verhalten des Gesellschafters anscheinend rechtfertigenden äußeren Tatbestand berufen, wenn dieser Gesellschaft nicht nur bei dem einem Geschäft als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, sondern dies fortgesetzt geschehen ist und die Gesellschaft die früher von dem einen Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne dass sie erkennbar machte, dass sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit für die Gesellschaft anerkannt hat. (T1) Veröff: HS 1062/75 = HS 1178 = HS 1293 TE OGH 1957-10-23 1 Ob 533/57 Beisatz: Verpflichtung durch Handlungen eines Gesellschafters trotz der im Handelsregister eingetragenen Kollektivvertretung. (T2) Veröff: HS 1062 = HS 1178 = HS 1293 = JBl 1958,405 TE OGH 1961-11-03 6 Ob 356/61 Veröff: HS 514/68 TE OGH 1969-02-12 5 Ob 16/69 nur: Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung kann der Beweis der ursprünglichen oder späteren Unrichtigkeit, aber auch der Erregung ihres Anscheines, also eines äußeren Tatbestandes, geführt werden (Vgl Entscheidung des RG von 11.05.1881, Band 34 S 16 ff.). (T3) TE OGH 1973-12-12 7 Ob 235/73 nur T3 TE OGH 1974-04-23 4 Ob 527/74 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1976-06-15 4 Ob 48/76 nur T1; Veröff: EvBl 1976/272 S 629 = GesRZ 1977,66 = IndS 1977 H2,1034 TE OGH 1982-06-16 1 Ob 615/82 nur T1; Veröff: SZ 55/88 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 538/95 Auch; nur T1 TE OGH 1998-07-06 8 Ob 73/98p Beisatz: Hier: Die mögliche Fertigung von Überweisungen durch einen Geschäftsführer reicht im dargestellten Sinne nicht aus. (T4) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 127/05b Vgl; Beisatz: Hier: Dass ein nicht einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer unter Verwendung der Firmenstampiglie unterfertigt, begründet noch keine Anscheinsvollmacht, weil es durchaus üblich ist, dass auch ein Gesamtvertreter über eine Firmenstampiglie verfügt. Es genügt aber, dass der andere oder die übrigen Gesamtvertreter das von einem allein Handelnden geschlossene Geschäft ausdrücklich oder auch nur schlüssig genehmigt bzw genehmigen. (T5) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 199/11k Vgl; Beisatz: Hier: Kollektiv vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung. (T6) TE OGH 2012-09-13 8 Ob 93/12b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2023-10-17 4 Ob 97/23b vgl; Beisatz: Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020448

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.