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{'item': '1Ob116/53; 1Ob303/55; 3Ob507/56; 1Ob194/68; 1Ob184/72; 2Ob524/76; 6Ob12/76; 6Ob14/77; 6Ob2/86; 6Ob2/90; 6Ob26/90; 6Ob237/97i; 6Ob359/97f; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008269 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl1Ob116/53; 1Ob303/55; 3Ob507/56; 1Ob194/68; 1Ob184/72; 2Ob524/76; 6Ob12/76; 6Ob14/77; 6Ob2/86; 6Ob2/90; 6Ob26/90; 6Ob237/97i; 6Ob359/97f; 7Ob224/01v; 6Ob128/05z; 6Ob154/06z; 6Ob232/09z; 2Ob100/20z; 2Ob8/25b NormABGB §10 ABGB §786 AnerbenG §11 AußStrG §167 RechtssatzEs ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, dass auch außerhalb des Geltungsbereiches des Tiroler - und Kärntner Höfegesetzes vom Gerichte von Amts wegen zu beachten ist, dass die Schätzung des Hofes anlässlich der Hofübernahme so durchzuführen ist, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. (Zum § 7 Abs 1 des durch das AnerbenG bedeutungslos gewordenen HöferechtsG vom 01.04.1889, RGBl Nr 52 ergangen).Es ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, dass auch außerhalb des Geltungsbereiches des Tiroler - und Kärntner Höfegesetzes vom Gerichte von Amts wegen zu beachten ist, dass die Schätzung des Hofes anlässlich der Hofübernahme so durchzuführen ist, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. (Zum Paragraph 7, Absatz eins, des durch das AnerbenG bedeutungslos gewordenen HöferechtsG vom 01.04.1889, RGBl Nr 52 ergangen). EntscheidungstexteTE OGH 1953-03-11 1 Ob 116/53 Veröff: SZ 26/64 TE OGH 1955-05-18 1 Ob 303/55 Beisatz: Im Zweiten Rechtsgang: Wertermittlung. (T1) TE OGH 1956-10-31 3 Ob 507/56 Ähnlich TE OGH 1969-09-03 1 Ob 194/68 Veröff: RZ 1969,14 TE OGH 1972-08-30 1 Ob 184/72 Veröff: SZ 45/89 TE OGH 1976-06-25 2 Ob 524/76 Veröff: NZ 1978,29 = JBl 1978,153 TE OGH 1976-10-14 6 Ob 12/76 Veröff: EvBl 1977/97 S 210 TE OGH 1977-12-21 6 Ob 14/77 Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch bei einer Übertragung unter Lebenden anzuwenden. (T2); Veröff: SZ 50/166 TE OGH 1986-02-20 6 Ob 2/86 Auch; Beisatz: Der Übernahmswert kann auch unter dem Ertragswert bestimmt werden. (T3) TE OGH 1990-02-22 6 Ob 2/90 TE OGH 1990-11-29 6 Ob 26/90 Veröff: SZ 63/214 TE OGH 1997-09-11 6 Ob 237/97i TE OGH 1998-06-25 6 Ob 359/97f Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 71/112 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 224/01v Auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z Beisatz: Der Wohlbestehensgrundsatz wird jedoch stets erst nach dem Ableben des Übergebers im Pflichtteilsprozess relevant und analog angewendet und nicht schon - geradezu selbstverständlich - noch zu Lebzeiten. Bis zum Tod des Übergebers stehen keine Pflichtteilsansprüche gegen den präsumtiven (fiktiven) Erben zu. (T4); Veröff: SZ 2005/103 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung ist die hypothetische Qualifikation des Betriebes als Erbhof. (T5); Veröff: SZ 2006/134 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 232/09z Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der nach höferechtlichen Grundsätzen günstigere Übernahmswert heranzuziehen ist, ist stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. (T6); Beisatz: Der Grundsatz des Wohlbestehens findet in den Fällen, in denen die Erträgnisse der Landwirtschaft gegenüber einem anderen Einkommen in den Hintergrund treten, keine Anwendung. (T7) TE OGH 2020-06-29 2 Ob 100/20z Vgl TE OGH 2025-04-29 2 Ob 8/25b vgl; Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T8)vgl; Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach Paragraph 789, ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008269

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.