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OGH Rechtssatz RS0004742 (1Ob189/53 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004742 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl1Ob189/53; 5Ob223/70 (5Ob224/70); 6Ob774/78; 7Ob561/83; 3Ob116/83; 3Ob227/09t; 4Ob184/24y; 9Ob72/25s NormEO §353 Abs1 IA EO §353 Abs1 IIA EO §353 Abs1 IIIEO §353 Abs1 römisch drei EO §358 ZPO §226 II A1ZPO §226 römisch zwei A1 RechtssatzEin Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu bezeichnen. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß § 358 EO eine Tagsatzung anzuordnen sein.Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu bezeichnen. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß Paragraph 358, EO eine Tagsatzung anzuordnen sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1953-03-11 1 Ob 189/53 Veröff: SZ 26/66 TE OGH 1970-10-07 5 Ob 223/70 nur: Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu bezeichnen. (T1) Anm: Veröff: SZ 43/171Anmerkung, Veröff: SZ 43/171 TE OGH 1979-02-21 6 Ob 774/78 Beis wie T1 TE OGH 1983-04-14 7 Ob 561/83 Ähnlich TE OGH 1983-11-30 3 Ob 116/83 vgl auchvergleiche auch TE OGH 2009-12-14 3 Ob 227/09t Auch TE OGH 2025-03-18 4 Ob 184/24y TE OGH 2025-08-26 9 Ob 72/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004742

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.