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Europaius

3Ob185/53

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.03.1953 Geschäftszahl3Ob185/53; 3Ob645/53; 6Ob452/59; 1Ob30/61; 1Ob140/52; 2Ob425/65;

5Ob246/67; 8Ob285/68; 7Ob58/73; 6Ob247/74; 4Ob536/77; 6Ob607/82;

4Ob151/85 (4Ob152/85) NormABGB §1054;

HGB §346 F;

HGB §373;

Rechtssatz§ 1054 ABGB über die Bestimmbarkeit des Kaufpreises gilt für den Bereich des Handelsrechtes nicht, da für den Handelskauf ein abweichender Handelsbrauch besteht.Paragraph 1054, ABGB über die Bestimmbarkeit des Kaufpreises gilt für den Bereich des Handelsrechtes nicht, da für den Handelskauf ein abweichender Handelsbrauch besteht.

EntscheidungstexteTE OGH 1953/03/18 3 Ob 185/53 TE OGH 1953/11/18 3 Ob 645/53 Veröff: SZ 26/284 TE OGH 1960/01/13 6 Ob 452/59 TE OGH 1961/03/08 1 Ob 30/61 Beisatz: Besteht der Kaufpreis in der Lieferung von Waren des Käufers an den Verkäufer, dann ist bei Berechnung ihres Wertes mangels Vereinbarung von Rabatten usw der Listenpreis - Endverbraucherpreis zugrunde zu legen. (T1) TE OGH 1952/02/20 1 Ob 140/52 Veröff: SZ 25/46 TE OGH 1966/02/23 2 Ob 425/65 TE OGH 1967/11/30 5 Ob 246/67 TE OGH 1968/11/26 8 Ob 285/68 Beisatz: Kaupreis muß unter Zugrundlegung des Marktpreises, Ladenpreises oder kundenüblichen Preises objektiv bestimmbar sein. (T2) TE OGH 1973/03/28 7 Ob 58/73 Beisatz: Wird daher bei einem Handelskauf eine ausdrückliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so genügt es, wenn die Kaufabsicht der Parteien vorhanden ist, daß der Kaufpreis unter Zugrundelegung des Marktpreises oder kundenüblichen Preises bestimmbar ist. (T3) TE OGH 1974/12/12 6 Ob 247/74 Veröff: Bestimmbarkeit ist Voraussetzung. Bei Vorbehalt der Preisvereinbarung ist ein beide Teile bindender Kaufvertrag nicht zustande gekommen. (T4) Veröff: JBl 1976,41 TE OGH 1977/09/27 4 Ob 536/77 Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 1982/05/05 6 Ob 607/82 Auch; Beisatz: Bei Bestellung ohne Preisvereinbarung ist der handelsübliche Preis zu zahlen (Verkehrssitte). (T5) Beis wie T4 nur: Bestimmbarkeit ist Voraussetzung. (T6) Beisatz: Keine Annahme eines angemessenen Preises. (T7) TE OGH 1986/11/04 4 Ob 151/85 Vgl auch; Veröff: JBl 1987,263 RechtssatznummerRS0019965

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.