3Ob185/53
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.03.1953 Geschäftszahl3Ob185/53; 7Ob603/88 NormABGB §1417;
Rechtssatz§ 1417 ABGB gilt für den Bereich des Handelsrechtes nicht.Paragraph 1417, ABGB gilt für den Bereich des Handelsrechtes nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1953/03/18 3 Ob 185/53 TE OGH 1988/07/30 7 Ob 603/88 Vgl aber; Beisatz: Wird eine Rechnung im Einvernehmen der Vertragspartner (hier: Kaufleute) an eine bestimmte Stelle adressiert, so bewirkt dieser Vorgang gemäß § 1417 ABGB die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, es sei denn, es wäre zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden. (T1) Vgl aber; Beisatz: Wird eine Rechnung im Einvernehmen der Vertragspartner (hier: Kaufleute) an eine bestimmte Stelle adressiert, so bewirkt dieser Vorgang gemäß Paragraph 1417, ABGB die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, es sei denn, es wäre zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden. (T1) RechtssatznummerRS0033277