RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011384 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl1Ob211/53; 2Ob404/56; 10Os197/71; 1Ob105/75; 5Ob663/79; 7Ob567/86; 11Os108/87; 10Os46/87; 17Ob11/25d NormABGB §451b ABGB §879 BIIu ABGB §1295 Abs2 IIIABGB §1295 Abs2 römisch drei RechtssatzDie Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, die lediglich auf einem bei Abschluß desselben erkennbaren Formmangel basiert, verstößt nicht gegen die guten Sitten. EntscheidungstexteTE OGH 1953-03-25 1 Ob 211/53 JBl 1953/570 TE OGH 1956-07-11 2 Ob 404/56 ZVR 1956/101 S 139 TE OGH 1972-01-21 10 Os 197/71 nur: Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. (T1) TE OGH 1976-06-25 1 Ob 105/75 nur T1; SZ 48/75 = EvBl 1976/62 S 124 = JBl 1976,641 TE OGH 1979-09-11 5 Ob 663/79 nur T1; Beisatz: Gebrauchtwagenlager. (T2) TE OGH 1986-05-15 7 Ob 567/86 Vgl; nur T1; Beisatz: hier: Sicherungsübereignung. (T3) = SZ 59/84 TE OGH 1987-10-06 11 Os 108/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Übergabe des Typenscheines ( oder sonstiger sog. Fahrzeugpapiere ) begründet kein gültiges Pfandrecht. (T4) TE OGH 1987-09-01 10 Os 46/87 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2025-10-07 17 Ob 11/25d Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T5)Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil römisch zwei der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011384
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.