RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006248 Entscheidungsdatum25.03.1953 Geschäftszahl1Ob254/53; 6Ob309/69; 7Ob179/71; 5Ob38/73; 7Ob50/73; 5Ob219/74 (5Ob253/74); 5Ob166/75; 1Ob609/83; 1Ob638/87; 2Ob611/89 (2Ob612/89); 2Ob547/90 (2Ob548/90); 7Ob527/93; 1Ob613/94 (1Ob634/94); 6Ob374/97m; 9Ob146/99g; 6Ob111/99p; 2Ob67/99p; 2Ob156/00f; 1Ob83/05w; 4Ob236/13d (4Ob237/13a, 4Ob238/13y); 2Ob14/21d NormAußStrG §9 E1 RechtssatzDer durch einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes in seinen Rechten verletzte, am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte hat ein Rekursrecht. EntscheidungstexteTE OGH 1953-03-25 1 Ob 254/53 TE OGH 1970-01-14 6 Ob 309/69 Beisatz: Hier: Behauptung eines vom Erbrecht unabhängigen, dinglich wirksamen Rechtserwerbes am Sparbuch (des Erblassers) durch den berufenen, aber noch nicht erbserklärten Erben. (T1) Veröff: NZ 1970,182 TE OGH 1971-10-13 7 Ob 179/71 Beisatz: Hier: Erbliche Witwe als Begünstigte aus Lebensversicherungspolizze de Erblassers. (T2) TE OGH 1973-02-28 5 Ob 38/73 Beisatz: Hier: Mitverfügungsberechtigte an einem Schrankfach. (T3) TE OGH 1973-03-21 7 Ob 50/73 Beisatz: Wer Eigentumsrechte an Sparbauch behauptet, hat Rekursrecht gegen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, der Realisierung desselben und Verteilung des Realisates an die Erben verfügt. (T4) TE OGH 1974-10-16 5 Ob 219/74 Veröff: NZ 1976,171 TE OGH 1975-10-07 5 Ob 166/75 Beisatz: Dritter, der Ansprüche auf ein im Nachlaß befindliches Sparbuch erhebt. (T5) TE OGH 1983-08-31 1 Ob 609/83 Beisatz: Hier: Gesellschafter einer OHG im Abhandlungsverfahren nach Mitgesellschafter. (T6) Veröff: SZ 56/123 = GesRZ 1983,218 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 638/87 Veröff: NZ 1988,137 = RZ 1988/40,168 TE OGH 1990-01-10 2 Ob 611/89 Veröff: EvBl 1990/117 S 533 TE OGH 1990-05-09 2 Ob 547/90 TE OGH 1993-06-02 7 Ob 527/93 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 613/94 Vgl; Beisatz: Dem Dritten steht ein Rekursrecht zu, wenn dessen Rechtsstellung nach der gegebenen Sachlage tatsächlich beeinträchtigt wird (hier: Verständigung einer Bank durch das Nachlaßgericht, daß über Sparbücher, die der Dritte innehatte, nunmehr der Erbe verfügungsberechtigt sei). (T7) TE OGH 1998-01-15 6 Ob 374/97m TE OGH 1999-06-16 9 Ob 146/99g TE OGH 2000-02-24 6 Ob 111/99p Vgl auch; Beisatz: Die Verbücherungsklausel einer Einantwortungsurkunde, mit der die Urkundenhinterlegung hinsichtlich eines auf einer Kleingartenparzelle befindlichen Gebäudes lediglich angekündigt wird, greift nicht in die bücherlichen Rechte des Generalpächters einer Kleingartenanlage ein. Dem Generalpächter kommen nur obligatorische Rechte an der Liegenschaft zu. Die bestandrechtliche Rechtsnachfolge wird durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht berührt. Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen (hier: Urkundenhinterlegung) beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T8) TE OGH 2000-03-30 2 Ob 67/99p Vgl auch; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer hat - mangels Beschwer - keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem aus Anlass der Übertragung eines Superädifikates die Hinterlegung der Übertragungsurkunde angeordnet wurde. (T9) TE OGH 2000-06-08 2 Ob 156/00f Vgl aber; Beisatz: Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde. (T10); Veröff: SZ 73/94Vgl aber; Beisatz: Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß Paragraph 331, EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde. (T10); Veröff: SZ 73/94 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 83/05w Beisatz: Durch eine Amtsbestätigung, die inhaltlich keine Bestätigung iSd §178 AußStrG (aF) darstellt, sondern lediglich festhält, dass ein Anspruch gegen einen Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechts vom Erblasser auf den eingeantworteten Erben übergegangen ist, werden die subjektiven Rechte des Dritten nicht verletzt. (T11) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 236/13d TE OGH 2021-03-25 2 Ob 14/21d Beisatz: Das ist auch dann der Fall, wenn eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in Rechte Dritter an einer Sache eingreift. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006248
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