3Ob200/53
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1953 Geschäftszahl3Ob200/53; 1Ob681/57; 6Ob29/59; 6Ob109/59; 3Ob29/51; 6Ob140/60;
6Ob467/60; 6Ob141/62; 1Ob115/70; 1Ob69/71; 3Ob161/73; 7Ob735/77;
1Ob539/84; 3Ob584/86; 4Ob2256/96k; 7Ob60/99w; 1Ob2/01b (1Ob3/01z);
6Ob122/02p; 9Ob5/07m NormABGB §585;
AußStrG §126 Abs1 B;
JN §1 DVd1;
RechtssatzIm Verlassenschaftsverfahren ist nur die Frage zu klären, ob die Erklärung der Erblasserin den äußeren Formerfordernissen des § 585 ABGB entspricht. Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden, ob die Äußerung nur im Zuge eines Gespräches erfolgt ist oder ob die Erblasserin den ernsten Willen hatte, ein Testament zu errichten, welche Umstände den Inhalt und nicht die äußere Form des Testamentes betreffen, muß im Rechtswege entschieden werden.Im Verlassenschaftsverfahren ist nur die Frage zu klären, ob die Erklärung der Erblasserin den äußeren Formerfordernissen des Paragraph 585, ABGB entspricht. Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden, ob die Äußerung nur im Zuge eines Gespräches erfolgt ist oder ob die Erblasserin den ernsten Willen hatte, ein Testament zu errichten, welche Umstände den Inhalt und nicht die äußere Form des Testamentes betreffen, muß im Rechtswege entschieden werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1953/03/25 3 Ob 200/53 TE OGH 1958/01/15 1 Ob 681/57 TE OGH 1959/01/28 6 Ob 29/59 TE OGH 1959/04/02 6 Ob 109/59 TE OGH 1951/01/24 3 Ob 29/51 nur: Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden, muß im Rechtswege entschieden werden. (T1) TE OGH 1960/04/28 6 Ob 140/60 TE OGH 1961/01/12 6 Ob 467/60 TE OGH 1962/06/13 6 Ob 141/62 TE OGH 1970/06/05 1 Ob 115/70 TE OGH 1971/03/25 1 Ob 69/71 TE OGH 1973/09/11 3 Ob 161/73 nur T1 TE OGH 1978/01/12 7 Ob 735/77 TE OGH 1984/03/14 1 Ob 539/84 Veröff: NZ 1984,178 TE OGH 1986/10/22 3 Ob 584/86 Auch TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2256/96k Auch; Beisatz: Dabei hat derjenige, der die Gültigkeit eines Legats geltend macht, zu klagen. (T2) TE OGH 1999/03/30 7 Ob 60/99w TE OGH 2001/03/27 1 Ob 2/01b Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat alle zu demselben Nachlass formell einwandfreien Erbserklärungen anzunehmen und dabei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, aber nicht auf inhaltliche Fragen einzugehen. (T3) Beisatz: Die Feststellung der der Entsagung der Erben gleichkommenden Erbunwürdigkeit ist nicht Aufgabe des Abhandlungsrichters. (T4) TE OGH 2002/06/20 6 Ob 122/02p Auch; Beisatz: Das Abhandlungsverfahren dient nicht dazu, einen Erbrechtsstreit zu vermeiden. Es ist ihm daher verwehrt, zur Gültigkeit des Testaments Stellung zu beziehen. (T5) TE OGH 2007/06/25 9 Ob 5/07m Auch; Beisatz: Testierabsicht und Bewusstsein der Zeugeneigenschaft als Voraussetzung für die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung sind im Rahmen des Erbrechtsstreits zu prüfen. (T6) RechtssatznummerRS0008042