1Ob239/53
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.04.1953 Geschäftszahl1Ob239/53 NormABGB §230;
ABGB §1374;
EO §41;
EO §96;
RechtssatzVon einer Pupillarsicherheit kann auch dann gesprochen werden, wenn das Pfandobjekt keine ganze Liegenschaft, sondern ein Liegenschaftsanteil ist. Wenn daher die übrigen Voraussetzungen für die Einschränkung der Exekution gegeben sind, dann darf diese nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, daß § 230 ABGB nur von ganzen Liegenschaften spricht.Von einer Pupillarsicherheit kann auch dann gesprochen werden, wenn das Pfandobjekt keine ganze Liegenschaft, sondern ein Liegenschaftsanteil ist. Wenn daher die übrigen Voraussetzungen für die Einschränkung der Exekution gegeben sind, dann darf diese nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, daß Paragraph 230, ABGB nur von ganzen Liegenschaften spricht.
EntscheidungstexteTE OGH 1953/04/01 1 Ob 239/53 SZ 26/85 RechtssatznummerRS0001408