RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002122 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl1Ob242/53; 7Ob198/63; 7Ob557/82; 4Ob302/83; 4Ob27/97t; 8Ob86/97y; 3Ob273/99i; 17Ob6/07t; 4Ob59/07s; 2Ob199/12x (2Ob200/12v; 2Ob201/12s); 7Ob84/24i NormEO §58 Abs2 EO §78 EO §402 ZPO §146 IZPO §146 römisch eins ZPO §153 ZPO §526 D3 RechtssatzWenn das Erstgericht entgegen der Bestimmung der §§ 402, 65 und 58 EO gegen die Versäumung einer Rekursfrist im Exekutions- (Provisorial-) verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat, ist der Rekurs meritorisch zu erledigen.Wenn das Erstgericht entgegen der Bestimmung der Paragraphen 402, 65 und 58 EO gegen die Versäumung einer Rekursfrist im Exekutions- (Provisorial-) verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat, ist der Rekurs meritorisch zu erledigen. EntscheidungstexteTE OGH 1953-04-15 1 Ob 242/53 TE OGH 1963-07-17 7 Ob 198/63 Gegenteilig; Beisatz: Im Exekutionsverfahren kommen die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung nicht zur Anwendung, daher auch nicht § 153 ZPO. (T1); Veröff: EvBl 1963/490 S 665Gegenteilig; Beisatz: Im Exekutionsverfahren kommen die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung nicht zur Anwendung, daher auch nicht Paragraph 153, ZPO. (T1); Veröff: EvBl 1963/490 S 665 TE OGH 1982-03-18 7 Ob 557/82 Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: EvBl 1982/119 S 401 TE OGH 1983-01-18 4 Ob 302/83 Gegenteilig; Beis wie T1; Veröff: JBl 1983,493 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 27/97t Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. (T2)Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. (T2) TE OGH 1997-08-28 8 Ob 86/97y Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/169 TE OGH 2000-04-26 3 Ob 273/99i Vgl aber; Beis wie T2 nur: Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. (T3) TE OGH 2007-03-26 17 Ob 6/07t Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2007-04-24 4 Ob 59/07s Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2 unter Hinweis auf RS0002135; Beis wie T3 unter Hinweis auf RS0002135 TE OGH 2012-11-20 2 Ob 199/12x Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2024-05-22 7 Ob 84/24i Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Versäumung der Äußerungsfrist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002122
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.