OGH Rechtssatz RS0033312 (2Ob37/53)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033312 Entscheidungsdatum15.04.1953 Geschäftszahl2Ob37/53; 2Ob57/70; 5Ob260/01y; 6Ob87/11d; 3Ob88/14h; 4Ob146/18a; 5Ob75/20w NormABGB §1415; ABGB §1425 RechtssatzDass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. Wenn der Gläubiger die Zahlung nicht "unpräjudizierlich der beiderseitigen Prozessstandpunkte" annehmen wollte, musste der Beklagte mit Recht fürchten, dass ihm eine Zahlung an den Kläger zum Nachteil ausgelegt werden könnte und war sohin zum Gerichtserlag berechtigt.
EntscheidungstexteTE OGH 1953-04-15 2 Ob 37/53 Veröff: SZ 26/95 = JBl 1953,625 TE OGH 1970-03-05 2 Ob 57/70 nur: Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. (T1) TE OGH 2001-11-27 5 Ob 260/01y Vgl auch; Beisatz: Unter den Erlagsgrund der Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung, wird auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages, der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd § 471 Abs 2, § 1374 ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet. (T2)Vgl auch; Beisatz: Unter den Erlagsgrund der Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung, wird auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages, der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd Paragraph 471, Absatz 2,, Paragraph 1374, ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet. (T2) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 87/11d Vgl auch; Beisatz: Die „Unzufriedenheit“ des Gläubigers als Erlagsgrund knüpft daran an, dass der Gläubiger die angebotene Leistung ‑ etwa hinsichtlich ihres Ausmaßes oder ihres rechtlichen Charakters ‑ anders qualifiziert als der Schuldner. (T3) TE OGH 2015-01-27 3 Ob 88/14h Auch; Veröff: SZ 2015/5 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 146/18a Beis wie T3 TE OGH 2020-06-03 5 Ob 75/20w Vgl; Beis nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033312