RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017080 Entscheidungsdatum22.11.2023 Geschäftszahl1Ob390/53; 2Ob972/54; 5Ob625/59; 1Ob12/69; 8Ob155/70; 4Ob589/73; 8Ob520/76; 3Ob627/77; 1Ob772/83; 7Ob641/95; 3Ob44/00t; 10Ob31/14b; 7Ob184/23v NormABGB §881 IIABGB §881 römisch zwei RechtssatzNach § 881 Abs 2 ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten (Mandat zugunsten eines Dritten).Nach Paragraph 881, Absatz 2, ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten (Mandat zugunsten eines Dritten). EntscheidungstexteTE OGH 1953-05-06 1 Ob 390/53 TE OGH 1955-01-12 2 Ob 972/54 TE OGH 1960-02-17 5 Ob 625/59 Veröff: EvBl 1960/254 S 436 TE OGH 1969-02-06 1 Ob 12/69 Beisatz: Daher auch keiner Annahme der Schenkung durch den Dritten. (T1) TE OGH 1970-07-07 8 Ob 155/70 Veröff: EvBl 1971/35 S 70 = NZ 1972,92 TE OGH 1973-12-11 4 Ob 589/73 Vgl auch; Veröff: SZ 46/121 TE OGH 1976-06-02 8 Ob 520/76 Vgl auch TE OGH 1978-06-07 3 Ob 627/77 Beis wie T1; Veröff: SZ 51/82 TE OGH 1984-04-04 1 Ob 772/83 nur: Nach § 881 Abs 2 ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten. (T2)nur: Nach Paragraph 881, Absatz 2, ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten. (T2) TE OGH 1996-01-10 7 Ob 641/95 nur T2 TE OGH 2001-01-29 3 Ob 44/00t Auch; Beisatz: Für die Gültigkeit eines Vertrages zugunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. (T3) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 31/14b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-11-22 7 Ob 184/23v vgl; Beisatz: Hier: Dass die Lebensgefährtin dem Übergabsvertrag insoweit „beigetreten“ ist, also sie ihn mit unterfertigte, schadet ihrer Qualifikation als Drittbegünstigte nicht (vgl 3 Ob 44/00t: Vertrag zugunsten Dritter, auch wenn der Drittbegünstigte die Aufsandungserklärung durch Bestellung einer Reallast mitunterfertigt hat). Vielmehr wird im vorliegenden Fall damit einerseits klargestellt, dass die Lebensgefährtin – über die Zweifelsregelung des § 881 Abs 2 ABGB hinaus – bereits mit Vertragsabschluss ein eigenständiges Forderungsrecht erhält und sie dieses nicht zurückweist; andererseits dient die Mitunterfertigung der Vereinbarung jedenfalls auch der Erleichterung der grundbücherlichen Durchführung. (T4)vgl; Beisatz: Hier: Dass die Lebensgefährtin dem Übergabsvertrag insoweit „beigetreten“ ist, also sie ihn mit unterfertigte, schadet ihrer Qualifikation als Drittbegünstigte nicht vergleiche 3 Ob 44/00t: Vertrag zugunsten Dritter, auch wenn der Drittbegünstigte die Aufsandungserklärung durch Bestellung einer Reallast mitunterfertigt hat). Vielmehr wird im vorliegenden Fall damit einerseits klargestellt, dass die Lebensgefährtin – über die Zweifelsregelung des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB hinaus – bereits mit Vertragsabschluss ein eigenständiges Forderungsrecht erhält und sie dieses nicht zurückweist; andererseits dient die Mitunterfertigung der Vereinbarung jedenfalls auch der Erleichterung der grundbücherlichen Durchführung. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017080
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.