RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000139 Entscheidungsdatum12.05.1953 Geschäftszahl4Ob44/53; 5Ob40/58; 4Ob30/81; 14ObA35/87; 9ObA50/12m NormEO §1 Z7 IIG; KO §46; KO §109 Abs1 RechtssatzDie mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozeß festgestellt wird. Wenn der Masseverwalter zwar nicht den Anspruch, wohl aber die Eigenschaft als Masseforderung bestreitet, besteht ein Rechtsschutzinteresse zur Klage.Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter Paragraph 109, Absatz eins, KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozeß festgestellt wird. Wenn der Masseverwalter zwar nicht den Anspruch, wohl aber die Eigenschaft als Masseforderung bestreitet, besteht ein Rechtsschutzinteresse zur Klage. EntscheidungstexteTE OGH 1953-05-12 4 Ob 44/53 SozM I E,25SozM römisch eins E,25 TE OGH 1958-03-05 5 Ob 40/58 nur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt dernur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. EineMasseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter Paragraph 109, Absatz eins, KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozess festgestellt wird (T1) TE OGH 1982-03-16 4 Ob 30/81 nur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt dernur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. (T2);Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter Paragraph 109, Absatz eins, KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. (T2); Beisatz: konstitutives Anerkenntnis (T3) EvBl 1982/144 S 465 TE OGH 1987-03-24 14 ObA 35/87 Vgl auch; nur: Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozess festgestellt wird. (T4) TE OGH 2012-10-22 9 ObA 50/12m Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (§ 109 Abs 1 IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell‑rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt (vgl 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T5); Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (Paragraph 109, Absatz eins, IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell‑rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt vergleiche 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T5); Beisatz: Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Insolvenzforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird. Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung. (T6); Bem: Siehe RS0128386. (T7); Veröff: SZ 2012/107 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000139
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.