← Österreich

3Ob310/53

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037323 Entscheidungsdatum13.05.1953 Geschäftszahl3Ob310/53; 7Ob519/55; 4Ob52/56; 2Ob472/50; 3Ob37/64; 3Ob70/70; 7Ob199/70; 1Ob288/70; 5Ob26/71; 1Ob35/74; 1Ob5/75; 7Ob548/78; 5Ob782/80; 2Ob548/84; 3Ob524/86; 1Ob507/86; 5Ob315/86 (5Ob322/86); 4Ob383/87; 6Ob519/88; 8Ob626/90; 7Ob24/91; 5Ob514/92; 8Ob505/94 (8Ob506/94 -8Ob508/94); 7Ob355/98a; 9Ob44/03s; 8Ob34/03p; 10ObS99/03m; 1Ob276/03z; 1Ob168/05w; 2Ob246/08b; 10Ob43/15v NormZPO §215; ZPO §292 Abs2 RechtssatzAuch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen und unterliegen insbesondere offenbare Unrichtigkeiten der Protokollaufnahme einer Berichtigung von Amts wegen. EntscheidungstexteTE OGH 1953-05-13 3 Ob 310/53 TE OGH 1955-11-23 7 Ob 519/55 TE OGH 1956-05-08 4 Ob 52/56 Ähnlich; Beisatz: Gegen das Protokoll als eine öffentliche Urkunde ist gemäß § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit, sowohl, was den Verlauf und Inhalt als auch was die Beobachtung der Förmlichkeit betrifft, zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1956/315 S 546Ähnlich; Beisatz: Gegen das Protokoll als eine öffentliche Urkunde ist gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit, sowohl, was den Verlauf und Inhalt als auch was die Beobachtung der Förmlichkeit betrifft, zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1956/315 S 546 TE OGH 1950-07-20 2 Ob 472/50 Vgl aber; Beisatz: Ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Protokolls ist nur zulässig, wenn dem Antrag auf Richtigstellung des Protokolls und einem eventuellen Wiederspruch gegen die Abweisung dieses Antrags keine Folge gegeben wurde. (T2) TE OGH 1964-04-15 3 Ob 37/64 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1964/281 S 401 TE OGH 1970-06-24 3 Ob 70/70 Beis wie T1 TE OGH 1970-10-28 7 Ob 199/70 TE OGH 1970-12-10 1 Ob 288/70 Beisatz: Insbesondere die Erforschung der im Protokoll naturgemäß nicht bezeugten Begleitumstände. (T3) TE OGH 1971-02-24 5 Ob 26/71 Beis wie T1 TE OGH 1974-02-27 1 Ob 35/74 TE OGH 1975-01-22 1 Ob 5/75 nur: Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen. (T4); Beisatz: Hier: Niederschrift einer österreichischen Botschaft. (T5) Veröff: SZ 48/5 TE OGH 1978-04-06 7 Ob 548/78 Ähnlich; Beisatz: Unterlassung der Protokollierung als Verfahrensmangel. (T6) TE OGH 1981-02-24 5 Ob 782/80 nur T4; Beis wie T1 TE OGH 1984-05-08 2 Ob 548/84 nur T4 TE OGH 1986-03-05 3 Ob 524/86 Auch; Beisatz: Der Gegenbeweis auf Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls ist ungeachtet der Bestimmung des § 215 Abs 1 ZPO wegen Nichtbeurkundung abgegebener Erklärung zulässig. (T7)Auch; Beisatz: Der Gegenbeweis auf Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls ist ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, ZPO wegen Nichtbeurkundung abgegebener Erklärung zulässig. (T7) TE OGH 1986-04-09 1 Ob 507/86 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-09-09 5 Ob 315/86 Vgl auch; Beisatz: Der Beweis, dass sich ein Vorgang, über den das Protokoll keine Feststellungen enthält, dennoch ereignet hat, ist zulässig. (T8) Veröff: EvBl 1987/196 S 728 = JBl 1987,327 TE OGH 1988-01-12 4 Ob 383/87 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-02-11 6 Ob 519/88 Auch TE OGH 1990-07-26 8 Ob 626/90 Auch TE OGH 1991-11-14 7 Ob 24/91 Beisatz: Trotz Unterlassung des Widerspruches trifft doch die Beweislast jene Partei, die die Unrichtigkeit behauptet. (T9) TE OGH 1992-05-26 5 Ob 514/92 Auch; Beisatz: Umso weniger darf im außerstreitigen Verfahren, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), die Behauptung einer Partei übergangen werden, ein Protokoll gebe ihre Erklärungen nicht richtig wieder. (T10)Auch; Beisatz: Umso weniger darf im außerstreitigen Verfahren, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG), die Behauptung einer Partei übergangen werden, ein Protokoll gebe ihre Erklärungen nicht richtig wieder. (T10) TE OGH 1994-02-24 8 Ob 505/94 nur T4; Beis wie T10 TE OGH 1999-05-28 7 Ob 355/98a Auch TE OGH 2003-04-23 9 Ob 44/03s Vgl auch; Beisatz: Der Beweis für die Unrichtigkeit einer Protokollierung kann im Revisionsverfahren nicht mehr angetreten werden, weil diese Frage zum irrevisiblen Tatsachenbereich zählt. (T11) TE OGH 2003-06-12 8 Ob 34/03p Auch; Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll macht als öffentliche Urkunde aber nur den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wird. (T12); Beisatz: Das Protokoll über die letztwillige Verfügung, welches vom Abhandlungsgericht gemäß § 180 AußStrG kundgemacht wurde, macht nur den vollen Beweis darüber, dass die Testamentszeugen diese Aussagen vor dem Abhandlungsgericht gemacht haben. (T13)Auch; Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll macht als öffentliche Urkunde aber nur den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wird. (T12); Beisatz: Das Protokoll über die letztwillige Verfügung, welches vom Abhandlungsgericht gemäß Paragraph 180, AußStrG kundgemacht wurde, macht nur den vollen Beweis darüber, dass die Testamentszeugen diese Aussagen vor dem Abhandlungsgericht gemacht haben. (T13) TE OGH 2003-10-07 10 ObS 99/03m Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2003-12-16 1 Ob 276/03z Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung sollte an der Anwendbarkeit des § 292 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle - infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in § 212 und § 498 Abs 2 ZPO - nicht weiter festhalten. Diese Frage ist indes im Anlassfall nicht abschließend zu klären. (T14)Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung sollte an der Anwendbarkeit des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO auf Verhandlungsprotokolle - infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in Paragraph 212 und Paragraph 498, Absatz 2, ZPO - nicht weiter festhalten. Diese Frage ist indes im Anlassfall nicht abschließend zu klären. (T14) TE OGH 2005-09-27 1 Ob 168/05w Vgl aber; Beisatz: Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Protokollierung ist nach der Entscheidung 1 Ob 181/03d (= EvBl 2005/5) der unmittelbare und letztlich allein effiziente Behelf, eine unrichtige oder unvollständige Protokollierung zu rügen und zu belegen. Daran ist festzuhalten. (T15) TE OGH 2008-12-17 2 Ob 246/08b Vgl; Beis wie T1 nur: Das gerichtliche Protokoll ist eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO. (T16)Vgl; Beis wie T1 nur: Das gerichtliche Protokoll ist eine öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 292, ZPO. (T16) TE OGH 2015-09-02 10 Ob 43/15v Auch; Beis ähnlich wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037323

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.