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OGH Rechtssatz RS0012271 (3Ob271/53 (3Ob272/53) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012271 Entscheidungsdatum26.05.2021 Geschäftszahl3Ob271/53 (3Ob272/53); 1Ob581/84; 6Ob690/83; 1Ob175/99p; 7Ob43/07k; 2Ob174/20g; 2Ob75/20y NormABGB §542 RechtssatzDie Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB sind nicht taxativ aufgezählt; auch die Unterschiebung oder Fälschung eines Testamentes macht aus dem Grunde des § 542 ABGB erbunwürdig.Die Erbunwürdigkeitsgründe des Paragraph 542, ABGB sind nicht taxativ aufgezählt; auch die Unterschiebung oder Fälschung eines Testamentes macht aus dem Grunde des Paragraph 542, ABGB erbunwürdig.

EntscheidungstexteTE OGH 1953-05-18 3 Ob 271/53 JBl 1954,174 TE OGH 1984-05-23 1 Ob 581/84 nur: Die Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB sind nicht taxativ aufgezählt. (T1) nur: Die Erbunwürdigkeitsgründe des Paragraph 542, ABGB sind nicht taxativ aufgezählt. (T1) Veröff: NZ 1985,13 TE OGH 1984-09-27 6 Ob 690/83 Veröff: SZ 57/147 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 175/99p nur T1 TE OGH 2007-03-28 7 Ob 43/07k nur T1; Beisatz: Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. (T2)nur T1; Beisatz: Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in Paragraph 542, aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. (T2) Veröff: SZ 2007/48 TE OGH 2021-01-28 2 Ob 174/20g vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T3) Anm: SZ 2021/8Anmerkung, SZ 2021/8 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 75/20y Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T4)Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 542, ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012271

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.