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{'item': ['3Ob271/53 (3Ob272/53)', '7Ob216/56', '3Ob166/55', '3Ob302/59', '1Ob18/62', '6Ob198/64', '5Ob119/67', '6Ob73/68', '8Ob76/69', '5Ob218/69', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013018 Entscheidungsdatum18.05.1953 Geschäftszahl3Ob271/53 (3Ob272/53); 7Ob216/56; 3Ob166/55; 3Ob302/59; 1Ob18/62; 6Ob198/64; 5Ob119/67; 6Ob73/68; 8Ob76/69; 5Ob218/69; 6Ob37/71; 1Ob237/72; 6Ob738/80; 1Ob733/80; 3Ob568/81; 5Ob695/82; 5Ob123/01a; 6Ob196/06a; 6Ob3/09y; 8Ob87/11v; 3Ob146/11h; 2Ob203/20x NormABGB §805; ABGB §1278 RechtssatzEine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen (vgl auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50).Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des Paragraph 1278, ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen vergleiche auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50). EntscheidungstexteTE OGH 1953-05-18 3 Ob 271/53 Veröff: JBl 1954,174 TE OGH 1956-05-09 7 Ob 216/56 nur: Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. (T1) TE OGH 1955-04-06 3 Ob 166/55 nur: Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen (vgl auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50). (T2)nur: Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichtes ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des Paragraph 1278, ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen vergleiche auch SZ 14/2, JBl 1950,580 = SZ 23/46 und 3 Ob 622/50). (T2) TE OGH 1959-08-26 3 Ob 302/59 nur T2 TE OGH 1962-01-24 1 Ob 18/62 TE OGH 1964-07-13 6 Ob 198/64 Veröff: SZ 37/104 TE OGH 1967-07-07 5 Ob 119/67 nur T2 TE OGH 1968-03-20 6 Ob 73/68 TE OGH 1969-04-22 8 Ob 76/69 nur T1 TE OGH 1969-09-10 5 Ob 218/69 TE OGH 1971-03-31 6 Ob 37/71 Beisatz: Die Formvorschrift ist unabhängig davon, ob die Verzichtserklärung vor oder nach der Einantwortung erfolgt ist. (T3) TE OGH 1972-11-08 1 Ob 237/72 nur T1 TE OGH 1980-10-15 6 Ob 738/80 Auch; Beisatz: Erklärungen, die in dem vom Gerichtskommissär aufgenommen Protokoll beurkundet wurden, stehen einer Erklärung die vom Gericht protokolliert wurde, gleich (SZ 23/46; NZ 1969,41; Scheffknecht in NZ 1953,101). (T4) Veröff: SZ 54/5 TE OGH 1981-01-14 1 Ob 733/80 nur T1 TE OGH 1981-11-04 3 Ob 568/81 Vgl TE OGH 1982-09-21 5 Ob 695/82 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2001-05-29 5 Ob 123/01a Vgl auch; Veröff: SZ 74/98 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 196/06a TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Der Ausschlagende bestimmt autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht, sei es, dass er einen anderen positiv begünstigen will, sei es, dass er nur negativ den Willen äußert, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Ausschlagende den Willen gehabt hat, dass die Ausschlagung auch seine Nachkommen erfassen sollte. (T5) Beisatz: Hat der Ausschlagende keinen Willen dahin geäußert, ob das Freiwerden seiner Erbquote seinen Nachkommen zugute kommen soll oder nicht, ist seine Erklärung nach den Umständen des Falles und den vom Ausschlagenden verfolgten Zielsetzungen auszulegen (1 Ob 739/82; 6 Ob 196/06a; 6 Ob 212/07f ). (T6) TE OGH 2011-09-29 8 Ob 87/11v Vgl auch TE OGH 2011-10-12 3 Ob 146/11h Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-03-25 2 Ob 203/20x Vgl; Beisatz: Hier: Der Vater der Kläger hat die Wirkung der Ausschlagung ausdrücklich auf seine Nachkommen erstreckt. Die Beurteilung, wem nach dem ausschlagenden Erben bei dessen „Wegfall“ die Erbschaft oder die Quote „ohnedies“ zugefallen wäre, ist daher um den Aspekt zu erweitern, dass mit dem Erben in Bezug auf das Erbrecht auch dessen Nachkommen „weggefallen“ sind. Auch diesen gilt infolge der Wirkungserstreckung der Ausschlagung die Erbschaft als nicht angefallen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0013018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.