RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019873 Entscheidungsdatum20.05.1953 Geschäftszahl3Ob327/53; 3Ob572/56; 3Ob298/51; 4Ob23/30; 1Ob826/52; 7Ob333/62; 8Ob350/64; 3Ob2/67; 6Ob91/67; 5Ob224/67; 8Ob171/68; 5Ob69/69; 1Ob57/70; 8Ob199/70; 4Ob34/72; 5Ob147/72 (5Ob148/72); 4Ob31/73; 3Ob124/73 (3Ob125/73); 3Ob16/76; 5Ob557/80; 3Ob121/84; 4Ob586/88; 9Ob714/91; 8Ob523/94; 1Ob5/97k; 6Ob180/97g; 2Ob34/03v; 5Ob115/06g; 7Ob152/07i; 3Ob154/08f; 5Ob153/10a; 8Ob128/10x; 3Ob221/11p; 3Ob175/12z; 2Ob55/13x; 8ObA89/15v; 6Ob243/20h; 6Ob126/20b NormABGB §1022; ABGB §1025; ZPO §35 RechtssatzDurch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers erlischt nicht die erteilte Vollmacht (vgl auch Ev 18.02.1931, 3 Ob 54/31 = SZ XIII 71).Durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers erlischt nicht die erteilte Vollmacht vergleiche auch Ev 18.02.1931, 3 Ob 54/31 = SZ römisch dreizehn 71). EntscheidungstexteTE OGH 1953-05-20 3 Ob 327/53 Veröff: SZ 26/132 = früher gegenteilig SZ 7/290 TE OGH 1956-11-21 3 Ob 572/56 Beisatz: Der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, dass der für den handlungsunfähig gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann; einer kuratelsbehördlichen Genehmigung zur Fortführung des Rechtsstreites bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn der dann Entmündigte im Zeitpunkte der Einleitung des Rechtsstreites noch handlungsfähig war. (T1) TE OGH 1951-09-26 3 Ob 298/51 Veröff: SZ 24/244 TE OGH 1930-01-30 4 Ob 23/30 Vgl auch; Beisatz: Ersetzt jedoch nicht die nach § 233 ABGB notwendige Genehmigung eines durch den ausgewiesenen Machthaber für eine später geisteskrank gewordene Partei geschlossenen Vergleiches. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ersetzt jedoch nicht die nach Paragraph 233, ABGB notwendige Genehmigung eines durch den ausgewiesenen Machthaber für eine später geisteskrank gewordene Partei geschlossenen Vergleiches. (T2) Veröff: 12/37 TE OGH 1952-10-08 1 Ob 826/52 Vgl auch; Beisatz: Ein voll Entmündigter ist zur Erhebung eines Rechtsmittels im Pflegschaftsverfahren weder selbst noch durch einen Vertreter befugt, auch wenn dieser Vertreter im vorangegangenen Entmündigungsverfahren beziehungsweise in einem anderen vorangegangenen Rechtsstreit vom Entmündigten bevollmächtigt war. (T3) TE OGH 1962-11-28 7 Ob 333/62 Ähnlich; Beisatz: Einschränkend: Keine Legitimation des vor der Entmündigung freiwillig bestellten Vertreters zum Antrag auf Bestellung eines anderen Kurators und diesbezügliche Rechtsmittel. (T4) TE OGH 1965-01-19 8 Ob 350/64 TE OGH 1967-01-11 3 Ob 2/67 Vgl; Beisatz: Vertretung im Passivprozess nach Tod des Beklagten. (T5) Veröff: EvBl 1967/267 S 353 TE OGH 1967-04-13 6 Ob 91/67 Beisatz: Der gesetzliche Vertreter des Prozessunfähigen muss die Vollmacht widerrufen. (T6) Veröff: EvBl 1968/60 S 102 = EFSlg 8935 TE OGH 1967-10-25 5 Ob 224/67 Beisatz: Gerichtlicher Vergleich bedarf nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. (T7) TE OGH 1968-06-25 8 Ob 171/68 TE OGH 1969-03-19 5 Ob 69/69 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 224/67. TE OGH 1970-04-16 1 Ob 57/70 TE OGH 1970-10-06 8 Ob 199/70 Vgl TE OGH 1972-06-13 4 Ob 34/72 Beis wie T6; Beis wie T7 Veröff: IndS 1973 11-12,900 = Arb 9022 = SozM IVD,28 TE OGH 1972-09-12 5 Ob 147/72 TE OGH 1973-05-08 4 Ob 31/73 TE OGH 1973-08-28 3 Ob 124/73 TE OGH 1976-02-25 3 Ob 16/76 Beisatz: Gerichtlicher Vergleich. (T8) Veröff: JBl 1976,489 TE OGH 1980-04-01 5 Ob 557/80 Auch; Beisatz: Jedoch ausdrücklich gegenteilig zu SZ 12/37; der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. (T9) TE OGH 1985-02-27 3 Ob 121/84 Auch; Beisatz: Die wirksam erteilte Vollmacht ermächtigt den Rechtsanwalt zum Einschreiten, bis der einstweilige Sachwalter die Vollmacht entzieht. (T10) Veröff: SZ 58/33 = JBl 1986,51 TE OGH 1988-09-27 4 Ob 586/88 Beis wie T1 nur: Der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, dass der für den handlungsunfähig gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann. (T11) Beis wie T7; Beis wie T9 nur: Der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. (T12) Beis wie T10; Beisatz: Zu einem Vorgehen nach §§ 6 und 6a ZPO besteht daher kein Anlass. (T13) Beis wie T10; Beisatz: Zu einem Vorgehen nach Paragraphen 6 und 6 a ZPO besteht daher kein Anlass. (T13) Veröff: JBl 1989,117 = RZ 1992/87 S 263 TE OGH 1991-10-23 9 Ob 714/91 Beisatz: Die mangelnde Prozessfähigkeit - also die Unfähigkeit, selbständig vor Gericht zu handeln - hindert eine Partei nicht, durch einen vor dem Verlust der Handlungsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu verhandeln. (T14) Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T10 Veröff: EvBl 1992/76 S 335 = RdW 1992,106 TE OGH 1994-06-16 8 Ob 523/94 Beis wie T11; Beisatz: Dem ist der Verlust der Vertretungsbefugnis durch die Auswahl des früher vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person und die Neubestellung gleichzuhalten. (T15) Veröff: SZ 67/106 TE OGH 1997-02-25 1 Ob 5/97k Auch; Veröff: SZ 70/33 TE OGH 1997-10-16 6 Ob 180/97g TE OGH 2003-03-13 2 Ob 34/03v TE OGH 2006-10-03 5 Ob 115/06g TE OGH 2007-08-29 7 Ob 152/07i Auch; Beis wie T11 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f TE OGH 2010-12-02 5 Ob 153/10a Beisatz: Durch einen erst später eingetretenen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Machtgebers verliert die von ihm zuvor erteilte Vollmacht und damit die vom Vertreter abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht ihre Wirksamkeit. (T16) TE OGH 2010-11-23 8 Ob 128/10x Auch; Beisatz: Der Prozessvergleich, der vom (vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) wirksam mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt abgeschlossen wird, bedarf im Fall der nachträglichen Handlungsunfähigkeit der Partei keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) hindert die Partei also nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver-)handeln. (T17) TE OGH 2011-12-14 3 Ob 221/11p Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 175/12z TE OGH 2014-02-13 2 Ob 55/13x Auch; Beisatz: So etwa auch im Fall der Abberufung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft ohne Bestellung eines neuen Verwalters. (T18) TE OGH 2016-04-27 8 ObA 89/15v Beis wie T12 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 243/20h TE OGH 2020-11-25 6 Ob 126/20b Vgl; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0019873
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