RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032766 Entscheidungsdatum03.06.1953 Geschäftszahl2Ob141/53; 8Ob78/70; 6Ob15/75; 1Ob655/82; 8Ob554/84; 7Ob171/02a; 6Ob296/05p; 8Ob70/08i; 7Ob13/09a; 3Ob246/09m NormABGB §1397; ABGB §1414 RechtssatzWährend bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach § 1397 ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. In letzterem Fall hat der Forderungsüberträger darzutun, dass und inwieweit der Forderungsübernehmer nur infolge seiner Säumnis aus der übertragenen Forderung nicht hat Befriedigung finden können.Während bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach Paragraph 1397, ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. In letzterem Fall hat der Forderungsüberträger darzutun, dass und inwieweit der Forderungsübernehmer nur infolge seiner Säumnis aus der übertragenen Forderung nicht hat Befriedigung finden können. EntscheidungstexteTE OGH 1953-06-03 2 Ob 141/53 Veröff: SZ 26/142 TE OGH 1970-04-14 8 Ob 78/70 nur: Während bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach § 1397 ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. (T1) Veröff: SZ 43/73 = EvBl 1970/327 S 577 = QuHGZ 1971 H1/77nur: Während bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach Paragraph 1397, ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. (T1) Veröff: SZ 43/73 = EvBl 1970/327 S 577 = QuHGZ 1971 H1/77 TE OGH 1975-03-20 6 Ob 15/75 Auch; Beisatz: Der Zessionar darf erst dann auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, wenn er sich mit der nötigen Sorgfalt also ernstlich bemüht hat, die Forderung einzutreiben; dabei hat er dieselbe Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt und muss sodann bei der Klageführung gegen den Zedenten diesbezügliche Tatsachenbehauptungen aufstellen. (T2) Veröff: EvBl 1976/34 S 72 = JBl 1975,603 TE OGH 1982-06-30 1 Ob 655/82 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung gegen den Beklagten begründet allerdings die Verpflichtung, die abgetretene Forderung bei Zahlung der Schuld rückzuübertragen. (T3) TE OGH 1984-11-22 8 Ob 554/84 Auch TE OGH 2002-10-09 7 Ob 171/02a Vgl auch; nur T1 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 296/05p Beisatz: Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Klagsführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Eine voraussichtlich aussichtslose Klagsführung kann jedoch nicht verlangt werden. (T4) TE OGH 2008-08-05 8 Ob 70/08i Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen erfolgt die Zession einer Forderung (hier: Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (hier: Erwerber gegen Bauträger) im Zweifel nur zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist dabei grundsätzlich weiter möglich. Die ursprüngliche Forderung ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht haben, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben. Ob dazu auch eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab. (T5); Beisatz: Hier: Zur Rechtsnatur der Zession nach § 16 BTVG. (T6); Bem: Siehe auch RS0123876. (T7)Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen erfolgt die Zession einer Forderung (hier: Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (hier: Erwerber gegen Bauträger) im Zweifel nur zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist dabei grundsätzlich weiter möglich. Die ursprüngliche Forderung ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht haben, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben. Ob dazu auch eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab. (T5); Beisatz: Hier: Zur Rechtsnatur der Zession nach Paragraph 16, BTVG. (T6); Bem: Siehe auch RS0123876. (T7) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 13/09a Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 246/09m nur T1; Veröff: SZ 2010/25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.