RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003786 Entscheidungsdatum28.05.1999 Geschäftszahl2Ob197/53; 8Ob179/63; 7Ob93/65 (7Ob94/65); 6Ob226/71; 1Ob309/71; 1Ob37/73; 7Ob141/74; 1Ob162/75; 3Ob52/81; 3Ob104/81; 7Ob621/88; 8Ob642/93; 10Ob2035/96d; 7Ob80/99m NormABGB §426 EO §280 RechtssatzWenn § 426 ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Dies geschieht aber bei einem Freihandverkauf schon durch die Intervention des Vollstreckers dabei und seine Erklärung, die am Ort des Freihandverkaufes befindliche Sache dem anwesenden Käufer zu übergeben.Wenn Paragraph 426, ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. Dies geschieht aber bei einem Freihandverkauf schon durch die Intervention des Vollstreckers dabei und seine Erklärung, die am Ort des Freihandverkaufes befindliche Sache dem anwesenden Käufer zu übergeben. EntscheidungstexteTE OGH 1953-06-05 2 Ob 197/53 TE OGH 1963-07-09 8 Ob 179/63 EvBl 1963/433 S 579 = JBl 1964,265 TE OGH 1965-04-07 7 Ob 93/65 nur: Wenn § 426 ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. (T1) Beisatz: Miteigentum an gemeinsam angeschafften Sachen in der Wohnung der Lebensgefährtin. (T2) = RZ 1965,127nur: Wenn Paragraph 426, ABGB von einer Übergabe von Hand zu Hand spricht, ist dies nicht wörtlich zu nehmen, sondern es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. (T1) Beisatz: Miteigentum an gemeinsam angeschafften Sachen in der Wohnung der Lebensgefährtin. (T2) = RZ 1965,127 TE OGH 1971-10-06 6 Ob 226/71 nur T1; SZ 44/157 TE OGH 1971-11-11 1 Ob 309/71 Beisatz: Kraftfahrzeug (T3) TE OGH 1973-03-21 1 Ob 37/73 TE OGH 1974-09-05 7 Ob 141/74 nur T1 TE OGH 1975-10-29 1 Ob 162/75 nur T1 TE OGH 1981-06-10 3 Ob 52/81 nur: Es genügt, daß die Sache aus der physischen Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht. (T4) = JBl 1982,311 TE OGH 1982-04-14 3 Ob 104/81 nur T4 TE OGH 1988-09-22 7 Ob 621/88 nur T4; Beisatz: Vorausgesetzt, daß der Traditionwille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkt. (T5) TE OGH 1993-11-18 8 Ob 642/93 Auch; nur T1 ; Beisatz: hier: Wandgemälde. (T6) TE OGH 1996-03-12 10 Ob 2035/96d nur T1; Beisatz: Es kommt also nur auf die Herstellung eines Naheverhältnisses an, das nach der Verkehrsauffassung ausreicht, um die Gewahrsame des Erwerbers zu "signalisieren". (T7) Veröff: SZ 69/65 TE OGH 1999-05-28 7 Ob 80/99m nur T4; Beisatz: Es muss dem Erwerber die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt sein. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003786
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.