RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021177 Entscheidungsdatum05.06.1953 Geschäftszahl2Ob406/53; 3Ob238/57; 7Ob138/65; 7Ob691/86; 5Ob2258/96m; 5Ob245/97h; 5Ob73/08h; 6Ob13/11x NormABGB §1120 Aa Rechtssatz§ 1120 ABGB ist auch für das Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter anwendbar, wenn ein neuer Mieter an Stelle des alten in den Hauptmietvertrag eintritt.Paragraph 1120, ABGB ist auch für das Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter anwendbar, wenn ein neuer Mieter an Stelle des alten in den Hauptmietvertrag eintritt. EntscheidungstexteTE OGH 1953-06-05 2 Ob 406/53 Veröff: SZ 26/149 TE OGH 1957-05-29 3 Ob 238/57 TE OGH 1965-05-26 7 Ob 138/65 Beisatz: Dies hat aber auch dann zu gelten, wenn der bisherige Hauptmieter einem anderen das Mietobjekt überlässt und dieser dadurch der neue Mieter werden kann, jedoch nicht der Weg einer Übertragung der Mietrechte gewählt wird, sondern der bisherige Hauptmietvertrag einverständlich aufgelöst und ein neuer abgeschlossen wird. (T1) Veröff: MietSlg 17232 TE OGH 1986-12-18 7 Ob 691/86 Beisatz: Da es nicht zum Erlöschen des Hauptmietverhältnisses kommt, muss der Unterbestandnehmer erst nach gehöriger Aufkündigung weichen. (T2) TE OGH 1996-08-28 5 Ob 2258/96m Beis wie T1; Beisatz: Hier: Es liegt ein der Entscheidung MietSlg 17.232 vergleichbarer Fall vor, weil der Hauseigentümer den neuen Mietvertrag unter Wahrung der Rechte des Untermieters abgeschlossen hat. Eine solche Vorgangsweise kann dem Hauseigentümer nicht verwehrt werden. Daraus folgt, dass der neue Hauptmieter das bestehende Untermietverhältnis fortsetzt, also das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Inhalt gegen sich gelten lassen muss; die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 14 MG sind daher weiterhin für die Beurteilung der zulässigen Höhe des Untermietzinses mit der Rechtsfolge anzuwenden, dass die in der Verletzung der Bestimmung des § 14 MG gelegene Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, wogegen § 26 MRG nur auf Untermietzinse anzuwenden ist, die erst nach dem 31.12.1981 vereinbart wurden. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Es liegt ein der Entscheidung MietSlg 17.232 vergleichbarer Fall vor, weil der Hauseigentümer den neuen Mietvertrag unter Wahrung der Rechte des Untermieters abgeschlossen hat. Eine solche Vorgangsweise kann dem Hauseigentümer nicht verwehrt werden. Daraus folgt, dass der neue Hauptmieter das bestehende Untermietverhältnis fortsetzt, also das Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Inhalt gegen sich gelten lassen muss; die materiellrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 14, MG sind daher weiterhin für die Beurteilung der zulässigen Höhe des Untermietzinses mit der Rechtsfolge anzuwenden, dass die in der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 14, MG gelegene Teilnichtigkeit der Zinsvereinbarung auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, wogegen Paragraph 26, MRG nur auf Untermietzinse anzuwenden ist, die erst nach dem 31.12.1981 vereinbart wurden. (T3) TE OGH 1997-07-08 5 Ob 245/97h TE OGH 2008-07-14 5 Ob 73/08h Beisatz: Bei Untermietverhältnissen vollzieht sich die Vertragsübernahme mit dem Wechsel in den Hauptmietrechten. (T4) TE OGH 2011-10-13 6 Ob 13/11x Beis wie T4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.