RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062380 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl2Ob406/53; 6Ob113/67; 4Ob592/69; 1Ob53/71; 3Ob58/86; 7Ob691/86; 6Ob524/91; 8Ob546/91; 3Ob554/94; 3Ob532/94; 4Ob2074/96w; 8Ob300/98w; 3Ob33/99w; 3Ob278/04k; 6Ob212/06d; 5Ob168/08d; 8Ob60/09w; 7Ob125/11z; 9Ob19/13d; 3Ob163/15i; 3Ob77/22b; 1Ob240/22h; 3Ob87/25b NormABGB §1098 IcABGB §1098 römisch eins c ABGB §1112 A RechtssatzDurch die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete endet auch die Untermiete, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre. Wird der Untervermieter Eigentümer des Bestandgegenstandes, so verwandelt sich das Untermietverhältnis nicht in einen Hauptmietvertrag, es wird vielmehr hinfällig. EntscheidungstexteTE OGH 1953-06-05 2 Ob 406/53 Veröff: SZ 26/149 TE OGH 1967-05-03 6 Ob 113/67 nur: Durch die aus welchem Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete endet auch die Untermiete, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre. (T1); Beisatz: Das Verhältnis zwischen Hauptmiete und Untermiete stellt jedoch ein vom Hauptmietverhältnis abgesondert bestehendes Schuldverhältnis dar. (T2) Veröff: MietSlg 19131 TE OGH 1969-10-28 4 Ob 592/69 nur T1; Veröff: MietSlg 21249 TE OGH 1971-05-13 1 Ob 53/71 nur T1; Veröff: MietSlg 23154 TE OGH 1986-09-17 3 Ob 58/86 nur T1 TE OGH 1986-12-18 7 Ob 691/86 nur T1 TE OGH 1991-04-11 6 Ob 524/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1992-10-22 8 Ob 546/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 554/94 Vgl aber; Beisatz: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen. (T3) TE OGH 1995-05-29 3 Ob 532/94 nur T1; Beisatz: Einvernehmliche Auflösung des Hauptmietvertrages. (T4) TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2074/96w nur T1; Beisatz: Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrags. (T5) Veröff: SZ 69/109 TE OGH 1999-05-18 8 Ob 300/98w Vgl aber; nur T1; Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T6); Beis wie T2; Beisatz: Ob dieses Schuldverhältnis auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, ist nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen. (T7) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 33/99w Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 278/04k Auch; nur T1; Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. (T8); Beisatz: Der in 8 Ob 300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T9) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 212/06d Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die im Schrifttum einhellig kritisierte, in der Entscheidung 8 Ob 300/98w vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten. (T10) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Vgl; Beisatz: Maßgebend ist, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und seinem Vertragspartner noch aufrecht ist. (T11); Bem: Hier: Schadenersatz und Benützungsentgelt. (T12) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 60/09w Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein. (T13) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 125/11z Auch; nur T1 TE OGH 2013-07-24 9 Ob 19/13d Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2015-09-17 3 Ob 163/15i Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2022-09-08 3 Ob 77/22b Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 240/22h Vgl; Beis nur wie T8 TE OGH 2025-09-24 3 Ob 87/25b Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0062380
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