RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109924 Entscheidungsdatum24.06.1953 Geschäftszahl1Ob539/53; 9Os175/60; 2Ob123/73; 1Ob647/77; 1Ob525/93; 1Ob41/99g; 6Ob42/00w; 5Ob288/01s; 5Ob154/02m; 1Ob153/02k; 7Ob135/06p; 2Ob141/07k; 1Ob199/11p NormZPO §520 E2; Geo §60; GOG §89 Abs2 RechtssatzEin telegraphischer Rekurs, der nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich bestätigt wurde, ist als nullum nicht in Behandlung zu ziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1953-06-24 1 Ob 539/53 Veröff: SZ 26/163 TE OGH 1960-06-29 9 Os 175/60 Veröff: SSt 31/69 TE OGH 1974-03-25 2 Ob 123/73 Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz:
- a)Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen.
- b)Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde.
- c)Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muss dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muss dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S 402 = JBl 1974,433 = RZ 1974/86 S 170 Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz:
- a)Die in Paragraph 20, Absatz 3, BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des Paragraph 89, GOG erfolgen.
- b)Der hiefür in Paragraph 60, Absatz eins, Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde.
- c)Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muss dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muss dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S 402 = JBl 1974,433 = RZ 1974/86 S 170 TE OGH 1977-08-31 1 Ob 647/77 Vgl aber; Beisatz: Einwendungen gegen eine Aufkündigung. (T2) TE OGH 1993-07-02 1 Ob 525/93 Vgl; Veröff: WoBl 1994,70 (Würth) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 41/99g Vgl; Beisatz: Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Wird einem solchen Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Klage zurückzuweisen. (T3); Veröff: SZ 72/75 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 42/00w Vgl aber; Beisatz: Hier: Rekurs mittels Telefax; Verbesserungsverfahren ist unter Fristsetzung einzuleiten. (T4) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 288/01s Vgl aber; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T5)Vgl aber; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T5) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 154/02m Vgl aber TE OGH 2003-03-25 1 Ob 153/02k Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2003/27 TE OGH 2006-07-05 7 Ob 135/06p Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T6)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T6) TE OGH 2007-10-18 2 Ob 141/07k Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 199/11p Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6