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{'item': '2Ob316/53; 7Ob757/79; 7Ob770/82; 6Ob523/84; 6Ob335/00h; 5Ob24/02v; 7Ob120/04d; 1Ob62/04f; 7Ob252/08x; 4Ob154/09i; 9ObA43/11f; 10Ob62/11g; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039178 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl2Ob316/53; 7Ob757/79; 7Ob770/82; 6Ob523/84; 6Ob335/00h; 5Ob24/02v; 7Ob120/04d; 1Ob62/04f; 7Ob252/08x; 4Ob154/09i; 9ObA43/11f; 10Ob62/11g; 5Ob165/14x; 1Ob36/16z; 9ObA39/17a; 9ObA23/18z; 8ObA58/17p; 9Ob61/18p; 3Ob71/19s; 9ObA111/19t; 6Ob239/20w; 4Ob169/22i; 7Ob125/23t; 9Ob9/24z NormZPO §228 C4 ZPO §406 Aa RechtssatzDas Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen, wenn es auch augenblicklich etwa deshalb nicht wirksam ist, weil die daraus sich ergebenden Folgen an Bedingungen oder an eine Frist gebunden sind, Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. Namentlich ist die Feststellungsklage nicht gegeben, um rein theoretisch alle denkbaren Möglichkeiten einer künftigen Rechtsverletzung auszuschließen. Die Feststellungsklage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung eines Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist, ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruches knüpft. EntscheidungstexteTE OGH 1953-07-01 2 Ob 316/53 TE OGH 1979-10-18 7 Ob 757/79 Ähnlich; Beisatz: Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. (T1) TE OGH 1982-11-11 7 Ob 770/82 nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T2) Beis wie T1 Veröff: SZ 55/177 TE OGH 1984-05-10 6 Ob 523/84 Auch TE OGH 2001-02-22 6 Ob 335/00h Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T3) TE OGH 2002-02-12 5 Ob 24/02v Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden. (T4) Veröff: SZ 2002/22 TE OGH 2004-06-16 7 Ob 120/04d Auch TE OGH 2004-10-12 1 Ob 62/04f Vgl auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2009-05-13 7 Ob 252/08x Auch; nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein künftig entstehender Anspruch sein. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung des Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist; ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen, an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruchs knüpft. (T5) Beis wie T4 TE OGH 2010-01-19 4 Ob 154/09i Auch; Beisatz: Gegenstand der Feststellung nach § 228 ZPO kann nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein. (T6)Auch; Beisatz: Gegenstand der Feststellung nach Paragraph 228, ZPO kann nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein. (T6) Veröff: SZ 2010/1 TE OGH 2012-01-30 9 ObA 43/11f Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T7)Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des Paragraph 228, ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T7) TE OGH 2012-06-05 10 Ob 62/11g Vgl auch TE OGH 2015-01-27 5 Ob 165/14x Auch; nur T5 TE OGH 2016-06-21 1 Ob 36/16z TE OGH 2017-06-28 9 ObA 39/17a TE OGH 2018-06-28 9 ObA 23/18z Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2018-10-24 8 ObA 58/17p TE OGH 2018-10-30 9 Ob 61/18p nur: Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T8) TE OGH 2019-05-23 3 Ob 71/19s Vgl TE OGH 2020-02-26 9 ObA 111/19t Vgl; nur: Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen. (T9); nur T5; nur T8 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen. (T10) Beisatz: Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen. (T11) Beisatz: Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten. (T12) Anm: Veröff: SZ 2021/28Anmerkung, Veröff: SZ 2021/28 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 169/22i Vgl; nur T5; Beis wie T7 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t vgl; Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 9/24z Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.