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Europaius

3Ob458/53

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.07.1953 Geschäftszahl3Ob458/53; 3Ob508/57 (3Ob509/57); 2Ob172/58; 1Ob158/59; 1Ob234/66; 1Ob750/78; 6Ob620/80; 1Ob779/81; 7Ob786/81 NormABGB §908 I;ABGB §908 römisch eins;

RechtssatzDie Regel des § 908 ABGB gilt nur für den Fall, als der anläßlich des Kaufabschlußes hingegebene Betrag als Zeichen der Abschließung oder als Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages gelten wird; wenn auch mangels anderer Vereinbarung eine bei Abschluß eines Vertrages im Voraus gegebene Zahlung als Angeld gilt, so muß es sich doch um eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügige Zahlung handeln, von der angenommen werden kann, daß der Angeldgeber auf die Rückerstattung verzichtet, falls er ohne rechtlichen Grund vom Vertrag, zurücktritt oder die Erfüllung verzögert.Die Regel des Paragraph 908, ABGB gilt nur für den Fall, als der anläßlich des Kaufabschlußes hingegebene Betrag als Zeichen der Abschließung oder als Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages gelten wird; wenn auch mangels anderer Vereinbarung eine bei Abschluß eines Vertrages im Voraus gegebene Zahlung als Angeld gilt, so muß es sich doch um eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügige Zahlung handeln, von der angenommen werden kann, daß der Angeldgeber auf die Rückerstattung verzichtet, falls er ohne rechtlichen Grund vom Vertrag, zurücktritt oder die Erfüllung verzögert.

EntscheidungstexteTE OGH 1953/07/01 3 Ob 458/53 Veröff: SZ 26/176 TE OGH 1957/10/23 3 Ob 508/57 TE OGH 1958/10/29 2 Ob 172/58 TE OGH 1959/05/13 1 Ob 158/59 TE OGH 1966/10/27 1 Ob 234/66 Veröff: EvBl 1967/198 S 236 = ImmZ 1967,184 TE OGH 1979/02/21 1 Ob 750/78 Beisatz: Bei großen Beträgen wird es ja nicht dem Parteiwillen entsprechen, daß diese Beträge unter Umständen verfallen oder in doppelter Höhe zurückgestellt werden sollen. (T1) Veröff: RZ 1979/46 S 179 TE OGH 1981/03/30 6 Ob 620/80 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dieser Grundsatz ist nämlich nur im Zweifel anzuwenden, schließt aber keineswegs aus, daß nicht auch ein relativ hoher Betrag als Angeld zum Zwecke der Sicherstellung der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages rechtswirksam vereinbart wird. (T2) Veröff: SZ 54/46 TE OGH 1981/12/02 1 Ob 779/81 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 750/78 TE OGH 1981/12/10 7 Ob 786/81 Auch; Veröff: SZ 54/186 RechtssatznummerRS0017699

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.