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{'item': '2Ob533/53; 3Ob249/55; 3Ob326/57; 6Ob222/70; 6Ob124/72 (6Ob125/72); 6Ob238/72; 5Ob35/74; 7Ob163/75; 3Ob521/76 (3Ob522/76); 6Ob619/76; 1Ob772/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006611 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl2Ob533/53; 3Ob249/55; 3Ob326/57; 6Ob222/70; 6Ob124/72 (6Ob125/72); 6Ob238/72; 5Ob35/74; 7Ob163/75; 3Ob521/76 (3Ob522/76); 6Ob619/76; 1Ob772/76 (1Ob773/76; 1Ob784/76); 3Ob535/78; 3Ob549/78; 5Ob635/78 (5Ob636/78; 5Ob637/78); 3Ob624/78; 3Ob561/79; 5Ob744/80; 6Ob855/81; 4Ob542/83; 4Ob501/84; 3Ob549/84; 8Ob596/84; 1Ob608/86; 6Ob547/87; 6Ob621/88; 8Ob584/92; 6Ob623/93; 1Ob613/94 (1Ob634/94); 6Ob139/97b; 6Ob202/98v; 8Ob129/00d; 6Ob34/01w; 9Ob109/01x; 6Ob105/03i; 6Ob310/03m; 9Ob150/04f; 2Ob131/06p; 6Ob99/08i; 5Ob74/09g; 3Ob173/10b; 1Ob204/11y; 2Ob78/12b; 10Ob16/12v; 7Ob147/12m; 4Ob236/13d (4Ob237/13a; 4Ob238/13y); 6Ob100/14w; 2Ob33/22z; 2Ob207/22p; 2Ob238/22x; 2Ob96/24t; 2Ob106/24p NormABGB §811 AußStrG §9 E5 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3 RechtssatzDer Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten; er kann keinen Einfluss auf die Verlassenschaftsabhandlung nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1953-07-08 2 Ob 533/53 TE OGH 1955-04-28 3 Ob 249/55 TE OGH 1957-07-10 3 Ob 326/57 Beisatz: Kein Rekursrecht gegen Inventarisierung. (T1) TE OGH 1970-10-28 6 Ob 222/70 nur: Der Nachlassgläubiger hat an und für sich nicht das Recht, im Verlassenschaftsverfahren als Beteiligter einzuschreiten. (T2) TE OGH 1972-09-21 6 Ob 124/72 Auch; Beisatz: Beteiligung an einem Ausfolgungsverfahren nur soweit es die Sicherung seiner Forderung verlangt. (T3) TE OGH 1972-11-23 6 Ob 238/72 nur T2; Beis wie T1 TE OGH 1974-04-17 5 Ob 35/74 TE OGH 1975-10-02 7 Ob 163/75 Auch; nur T2; Beisatz: Nachlassseparation (T4) TE OGH 1976-02-25 3 Ob 521/76 nur T2; Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen, die Einantwortung und die Anordnung im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. (T5) TE OGH 1976-07-08 6 Ob 619/76 nur T2; Beisatz: Ihm stehen nur die ihm in den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte zu. (T6)nur T2; Beisatz: Ihm stehen nur die ihm in den Paragraphen 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte zu. (T6) TE OGH 1976-11-24 1 Ob 772/76 Beis wie T6 TE OGH 1978-02-21 3 Ob 535/78 Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1978-03-14 3 Ob 549/78 TE OGH 1978-07-04 5 Ob 635/78 Beisatz: Kein Rechtsmittel gegen Anordnungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und der Einantwortung. (T7) TE OGH 1979-06-20 3 Ob 624/78 Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1979-07-19 3 Ob 561/79 nur T2; Beis wie T6 TE OGH 1980-12-02 5 Ob 744/80 TE OGH 1982-01-13 6 Ob 855/81 Auch TE OGH 1983-05-10 4 Ob 542/83 TE OGH 1984-04-03 4 Ob 501/84 nur T2; Beisatz: Spekulationen über den Inhalt künftiger Entscheidungen betreffend die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft sowie die Absonderung der Verlassenschaft können das Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffs der verlassenschaftsgerichtlichen Verfügung in die Rechte des Nachlassgläubigers nicht ersetzen. (T8) TE OGH 1984-06-27 3 Ob 549/84 Beis wie T6; Beisatz: Und die sich aus den §§ 135 und 136 AußStrG ergebenden Rechte. (T9)Beis wie T6; Beisatz: Und die sich aus den Paragraphen 135 und 136 AußStrG ergebenden Rechte. (T9) TE OGH 1984-09-11 8 Ob 596/84 nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Nur insoweit, als sie diese Rechte verfolgen, sind sie Beteiligte und können sie Verfügungen des Gerichtes, die ihre Rechte beschneiden, bekämpfen. (T10) TE OGH 1986-10-22 1 Ob 608/86 Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 1987-04-09 6 Ob 547/87 TE OGH 1988-06-30 6 Ob 621/88 nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 1992-06-25 8 Ob 584/92 Auch; Beisatz: Die Verweisung auf den Rechtsweg kann von Verlassenschaftsgläubigern nicht unter analoger Anwendung des § 105 AußStrG bekämpft werden. (T11)Auch; Beisatz: Die Verweisung auf den Rechtsweg kann von Verlassenschaftsgläubigern nicht unter analoger Anwendung des Paragraph 105, AußStrG bekämpft werden. (T11) TE OGH 1993-11-10 6 Ob 623/93 nur T2; Veröff: NZ 1994,116 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 613/94 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1997-05-12 6 Ob 139/97b TE OGH 1998-09-10 6 Ob 202/98v nur T2; Beisatz: Er erlangt dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses oder zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger kommt, und zwar insoweit, als die (bekämpfte) gerichtliche Verfügung in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte eingreift. (T12)nur T2; Beisatz: Er erlangt dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses oder zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger kommt, und zwar insoweit, als die (bekämpfte) gerichtliche Verfügung in die ihnen nach den Paragraphen 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte eingreift. (T12) TE OGH 2000-05-25 8 Ob 129/00d Auch; Beisatz: Das Rekursrecht steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt worden sind; ein Eingriff in seine Interessensphäre genügt nicht. (T13); Beisatz: Der Prozessgegner einer Verlassenschaft kann daher ebensowenig wie der Prozessgegner eines Pflegebefohlenen den Beschluss, mit dem der vom Vertreter des Pflegebefohlenen geschlossene Vergleich vom Pflegschaftsgericht/Verlassenschaftsgericht nicht genehmigt wird, anfechten. (T14) TE OGH 2001-03-29 6 Ob 34/01w Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5 nur: Kein Rechtsmittel gegen die Annahme abgegebener Erbserklärungen und die Einantwortung. (T15); Beis wie T12 TE OGH 2001-06-27 9 Ob 109/01x Vgl auch; Beisatz: Ein Nachlassgläubiger ist nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens und daher nur hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte antragslegitimiert und rekurslegitimiert. (T16) TE OGH 2003-06-26 6 Ob 105/03i Beis wie T12 TE OGH 2004-01-29 6 Ob 310/03m Beis wie T12 TE OGH 2005-02-02 9 Ob 150/04f Auch; Beis wie T12; Beis wie T15 TE OGH 2007-01-30 2 Ob 131/06p Auch; Beisatz: Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T17); Veröff: SZ 2007/6Auch; Beisatz: Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den Paragraphen 811, ff ABGB beziehungsweise Paragraphen 174, f AußStrG nF Gebrauch machen. (T17); Veröff: SZ 2007/6 TE OGH 2008-06-05 6 Ob 99/08i Beisatz: Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde. (T18); Beisatz: In der Vorgangsweise nach § 72 AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. (T19)Beisatz: Verlassenschaftsgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur dann Beteiligtenstellung und ein Rekursrecht, wenn durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den Paragraphen 811, 812 und 815 ABGB und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde. (T18); Beisatz: In der Vorgangsweise nach Paragraph 72, AußStrG 1854 liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger, bleibt doch die Nachlassforderung im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar. (T19) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 74/09g Auch; Beisatz: Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflußt. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T20) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 173/10b Beis ähnlich wie T18 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 204/11y Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T21)Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den Paragraphen 811, ff ABGB beziehungsweise Paragraphen 174, f AußStrG nF Gebrauch machen. (T21) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 78/12b Auch; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T21 TE OGH 2012-10-23 10 Ob 16/12v Auch; Beis wie T13; Beis wie T20 TE OGH 2012-09-26 7 Ob 147/12m Auch; Beis wie T21 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 236/13d Auch; Beis wie T18 TE OGH 2014-06-26 6 Ob 100/14w Auch; Beis ähnlich wie T17, Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T20 TE OGH 2022-03-16 2 Ob 33/22z Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Schwiegertochter, die weder (erbantrittserklärte) Erbin noch Pflichtteilsberechtigte noch Verlassenschaftsgläubigerin ist. (T22) TE OGH 2022-11-22 2 Ob 207/22p Vgl; Beis wie T18 TE OGH 2023-01-17 2 Ob 238/22x Beis wie T18 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 96/24t vgl; nur T21 Beisatz: Zudem haben sie im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Gläubigerrechte Parteistellung.. (T23) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 106/24p Beisatz wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB beziehungsweise §§ 174 f AußStrG nF Gebrauch machen. (T24); Beisatz wie T21Beisatz wie T17 nur: Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den Paragraphen 811, ff ABGB beziehungsweise Paragraphen 174, f AußStrG nF Gebrauch machen. (T24); Beisatz wie T21 Beisatz: Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren. (T25) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006611

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.