RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.07.1953 Geschäftszahl2Ob535/53; 3Ob140/66; 3Ob143/66; 3Ob11/74; 3Ob561/77; 3Ob106/77; 3Ob1017/84; 3Ob221/99t NormEO §387; RechtssatzGemäß § 387 EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Hat ein Gerichtshof die einstweilige Verfügung bewilligt, so kann er gemäß § 36 JN ein in seinem Sprengel liegendes Bezirksgericht um den Vollzug der bewilligten einstweiligen Verfügung ersuchen, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtshilfe. Ein "Exekutionsvollzug" kommt (abgesehen von den Fällen des § 382 Z 8 EO und § 384 Abs 1 EO, in welchen Fällen die einstweilige Verfügung mit dem von ihr erteilten Auftrag beendet ist) nicht in Frage.Gemäß Paragraph 387, EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Hat ein Gerichtshof die einstweilige Verfügung bewilligt, so kann er gemäß Paragraph 36, JN ein in seinem Sprengel liegendes Bezirksgericht um den Vollzug der bewilligten einstweiligen Verfügung ersuchen, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtshilfe. Ein "Exekutionsvollzug" kommt (abgesehen von den Fällen des Paragraph 382, Ziffer 8, EO und Paragraph 384, Absatz eins, EO, in welchen Fällen die einstweilige Verfügung mit dem von ihr erteilten Auftrag beendet ist) nicht in Frage. EntscheidungstexteTE OGH 1953/07/08 2 Ob 535/53 TE OGH 1966/11/30 3 Ob 140/66 EvBl 1967/139 S 158 TE OGH 1966/12/14 3 Ob 143/66 TE OGH 1974/01/29 3 Ob 11/74 TE OGH 1977/06/21 3 Ob 561/77 Beisatz: Eine einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 1 EO hat daher das Provisorialgericht selbst zu vollziehen. (T1) Beisatz: Eine einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer eins, EO hat daher das Provisorialgericht selbst zu vollziehen. (T1) TE OGH 1977/11/15 3 Ob 106/77 nur: Gemäß § 387 EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Ein "Exekutionsvollzug" kommt (abgesehen von den Fällen des § 382 Z 8 EO und § 384 Abs 1 EO, in welchen Fällen die einstweilige Verfügung mit dem von ihr erteilten Auftrag beendet ist) nicht in Frage.(T2) = SZ 50/145 nur: Gemäß Paragraph 387, EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Ein "Exekutionsvollzug" kommt (abgesehen von den Fällen des Paragraph 382, Ziffer 8, EO und Paragraph 384, Absatz eins, EO, in welchen Fällen die einstweilige Verfügung mit dem von ihr erteilten Auftrag beendet ist) nicht in Frage.(T2) = SZ 50/145 TE OGH 1984/11/07 3 Ob 1017/84 Auch; Beisatz: Eine zum Vollzug der EV im engeren Sinn hinzutretende Exekution kommt vor allem bei der Erlassung eines Gebotes oder Verbotes nach § 382 Z 4 und 5 EO, aber auch bei Erlassung einer Verfügung nach § 382 Z 8 lit a und b EO, in Frage. Hier besteht die Vollziehung der EV im engeren Sinn praktisch nur darin, einen wirksamen Exekutiontitel zu schaffen, auf Grund dessen die gefährdete Partei gegebenenfalls in der Folge Exekution nach den allgemeinen Bestimmungen der EO führen kann. (T3) Auch; Beisatz: Eine zum Vollzug der EV im engeren Sinn hinzutretende Exekution kommt vor allem bei der Erlassung eines Gebotes oder Verbotes nach Paragraph 382, Ziffer 4 und 5 EO, aber auch bei Erlassung einer Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a und b EO, in Frage. Hier besteht die Vollziehung der EV im engeren Sinn praktisch nur darin, einen wirksamen Exekutiontitel zu schaffen, auf Grund dessen die gefährdete Partei gegebenenfalls in der Folge Exekution nach den allgemeinen Bestimmungen der EO führen kann. (T3) TE OGH 1999/10/28 3 Ob 221/99t Auch; Beisatz: Einstweilige Verfügungen, mit denen ein Verbot im Sinn des § 382 Abs 1 Z 5 EO erlassen wurde, können nicht sogleich - also ohne Exekutionsbewilligung - vollzogen werden. (T4) Auch; Beisatz: Einstweilige Verfügungen, mit denen ein Verbot im Sinn des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO erlassen wurde, können nicht sogleich - also ohne Exekutionsbewilligung - vollzogen werden. (T4) RechtssatznummerRS0005012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.