RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040378 Entscheidungsdatum13.07.1953 Geschäftszahl3Ob417/53; 4Ob49/98d; 4Ob119/04k; 4Ob74/05v; 4Ob32/07w; 4Ob26/15z NormUWG §16; ZPO §273 RechtssatzBei der Bemessung des durch einen Eingriff nach § 9 UWG erlittenen Schadens - der auch den entgangenen Gewinn umfasst - ist auch auf den Gewinn Bedacht zu nehmen, den der Eingreifer erzielt hat. Stimmt der vom Verletzer erzielte Gewinn mit dem Verlust des Verletzten überein, dann handelt es sich - wenn auch gleichzeitig unter dem Gesichtspunkt der Gewinnherausgabe - um den Ersatz des Schadens. Ist aber dem Verletzten kein Gewinn entgangen, sondern hat nur der Verletzer einen Profit gemacht, dann handelt es sich um den Fall der reinen Bereicherung, wobei unter "Bereicherung" jede entgangene Verwertungsmöglichkeit (also schon die dem anderen entzogene Möglichkeit, seinerseits einen Gewinn zu machen) zu verstehen ist, die bei Verschulden des Verletzers gebührt. Ermittlung der Höhe der dem Verletzten aus dem Titel der Gewinnbeteiligung gebührenden Entschädigung gemäß § 273 ZPO.Bei der Bemessung des durch einen Eingriff nach Paragraph 9, UWG erlittenen Schadens - der auch den entgangenen Gewinn umfasst - ist auch auf den Gewinn Bedacht zu nehmen, den der Eingreifer erzielt hat. Stimmt der vom Verletzer erzielte Gewinn mit dem Verlust des Verletzten überein, dann handelt es sich - wenn auch gleichzeitig unter dem Gesichtspunkt der Gewinnherausgabe - um den Ersatz des Schadens. Ist aber dem Verletzten kein Gewinn entgangen, sondern hat nur der Verletzer einen Profit gemacht, dann handelt es sich um den Fall der reinen Bereicherung, wobei unter "Bereicherung" jede entgangene Verwertungsmöglichkeit (also schon die dem anderen entzogene Möglichkeit, seinerseits einen Gewinn zu machen) zu verstehen ist, die bei Verschulden des Verletzers gebührt. Ermittlung der Höhe der dem Verletzten aus dem Titel der Gewinnbeteiligung gebührenden Entschädigung gemäß Paragraph 273, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1953-07-13 3 Ob 417/53 ÖBl 1953,52 = SZ 26/189 TE OGH 1998-02-24 4 Ob 49/98d Vgl TE OGH 2004-06-08 4 Ob 119/04k Auch; Beisatz: Die angemessene Festsetzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; allgemeine Regeln lassen sich darüber nicht aufstellen. (T1) TE OGH 2005-09-15 4 Ob 74/05v Auch; Beisatz: Der Zuspruch von Schadenersatz setzt aber in jedem Fall voraus, dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für den von ihm durch einen Wettbewerbsverstoß erlittenen Schaden behauptet und beweist und der Beklagte nicht den Gegenbeweis erbringt, dass ein Schaden nicht eingetreten sein kann. (T2); Veröff: SZ 2005/130 TE OGH 2007-04-23 4 Ob 32/07w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat die Klägerin nicht einmal nachgewiesen, dass ihr infolge des beanstandeten Verhaltens der Beklagten dem Grunde nach ein Schaden entstanden ist, kommt eine Ausmittlung der Schadenshöhe nach § 273 Abs1 ZPO nicht in Betracht. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat die Klägerin nicht einmal nachgewiesen, dass ihr infolge des beanstandeten Verhaltens der Beklagten dem Grunde nach ein Schaden entstanden ist, kommt eine Ausmittlung der Schadenshöhe nach Paragraph 273, Abs1 ZPO nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2015-02-17 4 Ob 26/15z Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040378
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