2Ob583/53
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.07.1953 Geschäftszahl2Ob583/53; 7Ob280/65; 5Ob167/68; 8Ob33/05v; 7Ob61/05d; 3Ob259/09y NormZPO §116 III; ZPO §117ZPO §116 römisch drei; ZPO §117 RechtssatzKeine Enthebung des Kurators, wenn der Aufenthalt des Gegners bekannt wird und ihm die Möglichkeit geboten ist, selbst im Prozess aufzutreten, sondern erst dann, wenn er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht (entgegen der Entscheidung vom 24.03.1936, RZ 1936,145).
EntscheidungstexteTE OGH 1953/07/22 2 Ob 583/53 Veröff: SZ 26/198 TE OGH 1965/09/22 7 Ob 280/65 TE OGH 1968/06/19 5 Ob 167/68 TE OGH 2005/04/28 8 Ob 33/05v Auch; Beisatz: Die Enthebung des Kurators hat erst dann zu erfolgen, wenn der Abwesende durch aktives Handeln erkennen lässt, dass er sich am Verfahren künftig selbst beteiligen wird. (T1); Beisatz: Der Kurand oder sein Vertreter müssen sich persönlich oder schriftlich an das Gericht (und nicht bloß an den Kurator) wenden. Nicht ausreichend für eine Enthebung ist die Bekanntgabe einer Abgabestelle des Kuranden durch eine andere Person. Dem Auftreten gleichgestellt ist die gehörige Namhaftmachung eines Bevollmächtigten. Diese Namhaftmachung kann auch durch den Bevollmächtigten selbst geschehen. (T2) TE OGH 2005/07/11 7 Ob 61/05d Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2010/01/27 3 Ob 259/09y Auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0036504