RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.08.1953 Geschäftszahl1Ob689/53; 5Ob160/97h; 5Ob87/99a; 3Ob98/06k NormABGB §986 D; GBG §14; EGV Maastricht Art73b; EG Amsterdam Art56 RechtssatzEffektive Fremdwährungspfandrechte sind nicht einverleibungsfähig. EntscheidungstexteTE OGH 1953/08/01 1 Ob 689/53 TE OGH 1997/05/27 5 Ob 160/97h Auch TE OGH 1999/04/13 5 Ob 87/99a Vgl aber; Beisatz: Der in Art 73b EGV verankerte Grundsatz des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs verlangt, die grundbücherliche Hypothek auch zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der EU zuzulassen. Entscheidung erging zur Rechtslage vor der Aufhebung der Verordnung vom
- 1940 über wertbeständige Rechte, dRGBl I S
- (T1); Beisatz: Durch Art I § 5 Abs 3,
- Euro-JuBeG, BGBl 1998 I/125, wurde das Eintragungsverbot auf Währungen von Staaten beschränkt, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Seither sind grundbücherliche Eintragungen in Euro (einer nunmehr inländischen Währung neben dem Schilling) und der Währung all jener Staaten zulässig, die einer der genannten Gemeinschaften angehören. (T2); Veröff: SZ 72/64 Vgl aber; Beisatz: Der in Artikel 73 b, EGV verankerte Grundsatz des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs verlangt, die grundbücherliche Hypothek auch zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der EU zuzulassen. Entscheidung erging zur Rechtslage vor der Aufhebung der Verordnung vom
- 1940 über wertbeständige Rechte, dRGBl römisch eins S
- (T1); Beisatz: Durch Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 3, eins, Euro-JuBeG, BGBl 1998 I/125, wurde das Eintragungsverbot auf Währungen von Staaten beschränkt, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Seither sind grundbücherliche Eintragungen in Euro (einer nunmehr inländischen Währung neben dem Schilling) und der Währung all jener Staaten zulässig, die einer der genannten Gemeinschaften angehören. (T2); Veröff: SZ 72/64 TE OGH 2006/05/30 3 Ob 98/06k Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Aus Art I § 5 Abs 3
- Euro-JuBeG ergibt sich, dass nunmehr auch eine Grundbuchseintragung in Währungen von EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig ist. (T3); Beisatz: Auch die Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen sind Eintragungen „auf Währungen". Die Exekution durch Zwangsversteigerung kann daher ebenfalls nur zugunsten von Forderungen in den in Art I § 5 Abs 3
- Euro-JuBeG genannten Währungen bewilligt werden. (T4); Beisatz: Eine vom Exekutionsgericht vorgenommene amtswegige Umrechnung ist unzulässig. (T5); Veröff: SZ 2006/81 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Aus Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 3,
- Euro-JuBeG ergibt sich, dass nunmehr auch eine Grundbuchseintragung in Währungen von EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig ist. (T3); Beisatz: Auch die Anmerkungen der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen sind Eintragungen „auf Währungen". Die Exekution durch Zwangsversteigerung kann daher ebenfalls nur zugunsten von Forderungen in den in Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 3,
- Euro-JuBeG genannten Währungen bewilligt werden. (T4); Beisatz: Eine vom Exekutionsgericht vorgenommene amtswegige Umrechnung ist unzulässig. (T5); Veröff: SZ 2006/81 RechtssatznummerRS0024053