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{'item': ['3Ob532/53', '3Ob131/56', '6Ob32/74', '4Ob71/76 (4Ob72/76 -4Ob87/76)', '7Ob592/80 (7Ob593/80)', '5Ob45/89', '3Ob169/05g', '5Ob218/10k', '7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039539 Entscheidungsdatum12.08.1953 Geschäftszahl3Ob532/53; 3Ob131/56; 6Ob32/74; 4Ob71/76 (4Ob72/76 -4Ob87/76); 7Ob592/80 (7Ob593/80); 5Ob45/89; 3Ob169/05g; 5Ob218/10k; 7Ob93/12w; 2Ob173/12y; 10Ob38/15h; 9ObA100/17x; 5Ob216/17a; 1Ob99/18t; 5Ob212/21v NormZPO §236 B RechtssatzVoraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. EntscheidungstexteTE OGH 1953-08-12 3 Ob 532/53 TE OGH 1956-04-04 3 Ob 131/56 TE OGH 1974-03-14 6 Ob 32/74 nur: Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. (T1) TE OGH 1976-10-05 4 Ob 71/76 nur T1; Beisatz: Einstufung und Leistungsbegehren. (T2) TE OGH 1980-10-09 7 Ob 592/80 Auch; nur T1 TE OGH 1989-06-06 5 Ob 45/89 Auch; nur: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind, dass die Entscheidung nicht in einem ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen werden muss. (T3) Beisatz: Hier: Aufteilung der Betriebskosten nach WEG. (T4) TE OGH 2005-07-27 3 Ob 169/05g Auch; nur: Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind, dass das Rechtsverhältnis oder Recht präjudiziell ist. Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Rechtsverhältnis oder Recht mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist. (T5) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 218/10k nur T1 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y nur: Das Rechtsverhältnis oder Recht ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt. (T6) TE OGH 2015-09-02 10 Ob 38/15h Auch TE OGH 2017-09-27 9 ObA 100/17x Auch TE OGH 2018-02-13 5 Ob 216/17a TE OGH 2018-11-21 1 Ob 99/18t Beisatz: Hier: Kein geschütztes Interesse, mit einem Zwischenfeststellungsantrag die Rechtsfrage der Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 MRG zu klären, wenn dies schon aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess feststeht. (T7)Beisatz: Hier: Kein geschütztes Interesse, mit einem Zwischenfeststellungsantrag die Rechtsfrage der Eintrittsberechtigung nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG zu klären, wenn dies schon aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess feststeht. (T7) TE OGH 2022-06-09 5 Ob 212/21v nur T1; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039539

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.