1Ob572/53
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.08.1953 Geschäftszahl1Ob572/53 NormABGB §319;
Rechtssatz§ 319 ABGB enthält zur Frage des Aufwandersatzes keine Vorschrift. Derjenige, der sich durch den Wechsel seines Besitzgrundes eines Besitztitel anmaßt, ist vielmehr in dieser Richtung so wie jeder andere unredliche Besitzer zu behandeln.Paragraph 319, ABGB enthält zur Frage des Aufwandersatzes keine Vorschrift. Derjenige, der sich durch den Wechsel seines Besitzgrundes eines Besitztitel anmaßt, ist vielmehr in dieser Richtung so wie jeder andere unredliche Besitzer zu behandeln.
EntscheidungstexteTE OGH 1953/08/19 1 Ob 572/53 RechtssatznummerRS0010149