RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.09.1953 Geschäftszahl3Ob478/53; 5Ob141/63; 6Ob137/64; 6Ob19/66; 6Ob77/68; 1Ob315/71; 2Ob299/74; 6Ob3/77; 6Ob8/77; 6Ob10/78; 6Ob4/88; 6Ob22/88; 6Ob5/89; 6Ob1014/93; 6Ob2040/96k; 6Ob2274/96x; 8ObA2344/96f; 6Ob183/01g; 6Ob300/01p; 6Ob130/04t; 6Ob189/05w; 6Ob121/05w NormAußStrG §9 J1: AußStrG §11 Abs1 A; FBG §21; HGB §37 Abs2; HGB §146 Abs2; RechtssatzAuch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach § 37 Abs 2 HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. Die Rekursfrist beginnt, wenn dem Rekurswerber der der Eintragung unterliegende Beschluss nicht zugestellt wurde, in dem Zeitpunkt, in welchem die Eintragung amtlich bekanntgemacht wurde, sofern der Rechtsmittelwerber nicht nachzuweisen vermag, dass er trotzdem die Eintragung weder kannte noch kennen mußte.Auch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach Paragraph 37, Absatz 2, HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. Die Rekursfrist beginnt, wenn dem Rekurswerber der der Eintragung unterliegende Beschluss nicht zugestellt wurde, in dem Zeitpunkt, in welchem die Eintragung amtlich bekanntgemacht wurde, sofern der Rechtsmittelwerber nicht nachzuweisen vermag, dass er trotzdem die Eintragung weder kannte noch kennen mußte. EntscheidungstexteTE OGH 1953/09/02 3 Ob 478/53 Veröff: SZ 26/218 = NZ 1954,9 TE OGH 1963/06/27 5 Ob 141/63 Veröff: EvBl 1963/446 S 603 = ÖBl 1963,114 TE OGH 1964/07/21 6 Ob 137/64 nur: Auch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach § 37 Abs 2 HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. (T1); Veröff: ÖBl 1965,14 = NZ 1965,124 = EvBl 1965/146 S 207 nur: Auch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach Paragraph 37, Absatz 2, HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. (T1); Veröff: ÖBl 1965,14 = NZ 1965,124 = EvBl 1965/146 S 207 TE OGH 1966/01/19 6 Ob 19/66 nur T1; Beisatz hier: § 30 HGB (T2); Veröff: ÖBl 1967,15 nur T1; Beisatz hier: Paragraph 30, HGB (T2); Veröff: ÖBl 1967,15 TE OGH 1968/03/20 6 Ob 77/68 Veröff: NZ 1969,13 TE OGH 1971/11/25 1 Ob 315/71 Veröff: NZ 1972,121 = HS 8024 TE OGH 1975/04/10 2 Ob 299/74 nur T1; Veröff: SZ 48/43 = RZ 1975/52 S 116; EvBl 1976/84 S 158 = NZ 1977,22 TE OGH 1977/05/02 6 Ob 3/77 Auch; nur T1; Veröff: SZ 50/64 = NZ 1980,11 TE OGH 1977/07/07 6 Ob 8/77 Beisatz: Erfolgte die Bekanntmachung in mehreren Blättern, gilt die Bekanntmachung erst mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, als erfolgt. (T3)Veröff: RZ 1978/5 S 13 = NZ 19 TE OGH 1978/09/21 6 Ob 10/78 nur: Die Rekursfrist beginnt, wenn dem Rekurswerber der der Eintragung unterliegende Beschluss nicht zugestellt wurde, in dem Zeitpunkt, in welchem die Eintragung amtlich bekanntgemacht wurde, sofern der Rechtsmittelwerber nicht nachzuweisen vermag, dass er trotzdem die Eintragung weder kannte noch kennen mußte. (T4) Beisatz: Dies gilt nicht für einen Beteiligten, der nach den gesetzlichen Vorschriften dem Verfahren hätte beigezogen werden müssen (hier: Ausscheiden eines Kommanditisten). (T5); Veröff: GesRZ 1979,71 TE OGH 1988/02/11 6 Ob 4/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz hier: Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung. (T6); Veröff: RdW 1988,198 = GesRZ 1989,104 = WBl 1988,306 = NZ 1988,309 TE OGH 1988/10/20 6 Ob 22/88 nur T1; Beisatz: Voraussetzung ist Beeinträchtigung rechtlicher geschützter - und nicht bloß wirtschaftlicher - Interessen. (T7); Veröff: NZ 1989,221 TE OGH 1989/07/13 6 Ob 5/89 nur T1 TE OGH 1993/10/21 6 Ob 1014/93 nur T4 TE OGH 1996/05/08 6 Ob 2040/96k nur T1 TE OGH 1997/02/13 6 Ob 2274/96x Beis wie T2 TE OGH 1998/10/22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Zum Beginn der Rekursfrist siehe EvBl 1994/152 und 6 Ob 2274/96x. (T8) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 2001/09/13 6 Ob 183/01g Auch; nur T1; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht die Bejahung der Beteiligtenstellung eines Gesellschafters im Löschungsverfahren einer GmbH, insbesondere seines Rechts auf Verständigung nach § 18 FBG. Danach soll der verständigt werden, in dessen eingetragene Rechte durch eine Verfügung eingegriffen werden soll. Es kommt also auf das Ziel der beabsichtigten Verfügung und den unmittelbaren Eingriff in ein eingetragenes Recht an und nicht auf die bloß mittelbar eintretenden, über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinausgehenden Rechtsfolgen. Die Gesellschafter einer GmbH haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach § 40 FBG kein Recht auf Verständigung gemäß § 18 FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung. (T9) Auch; nur T1; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht die Bejahung der Beteiligtenstellung eines Gesellschafters im Löschungsverfahren einer GmbH, insbesondere seines Rechts auf Verständigung nach Paragraph 18, FBG. Danach soll der verständigt werden, in dessen eingetragene Rechte durch eine Verfügung eingegriffen werden soll. Es kommt also auf das Ziel der beabsichtigten Verfügung und den unmittelbaren Eingriff in ein eingetragenes Recht an und nicht auf die bloß mittelbar eintretenden, über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinausgehenden Rechtsfolgen. Die Gesellschafter einer GmbH haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach Paragraph 40, FBG kein Recht auf Verständigung gemäß Paragraph 18, FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung. (T9) TE OGH 2001/12/20 6 Ob 300/01p Vgl auch TE OGH 2004/08/26 6 Ob 130/04t Vgl auch; Beisatz: Hier: Kraftloserklärung. (T10) TE OGH 2005/08/25 6 Ob 189/05w Vgl auch; Beisatz: Für die nach § 21 Abs 1 FBG zu verständigenden Personen beginnt die Rekursfrist erst mit der Zustellung; ist diese unterblieben, beginnt deren Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung und nicht mit der Veröffentlichung der Entscheidung zu laufen. (T11); Veröff: SZ 2005/119 Vgl auch; Beisatz: Für die nach Paragraph 21, Absatz eins, FBG zu verständigenden Personen beginnt die Rekursfrist erst mit der Zustellung; ist diese unterblieben, beginnt deren Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung und nicht mit der Veröffentlichung der Entscheidung zu laufen. (T11); Veröff: SZ 2005/119 TE OGH 2005/08/25 6 Ob 121/05w Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit der amtswegigen Löschung eines Gesellschafters (und Geschäftsführers) und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den ursprünglichen Gesellschaftern wird im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der Gesellschafter unmittelbar eingegriffen wird. (T12) RechtssatznummerRS0006823
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.