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OGH Rechtssatz RS0033967 (2Ob413/53)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033967 Entscheidungsdatum09.09.1953 Geschäftszahl2Ob413/53; 4Ob75/65; 2Ob70/19m NormABGB §1440 G RechtssatzDer Kompensationsausschluß gemäß § 1440 ABGB gilt selbst dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in eine Schadenersatzforderung auf Geld verwandelt. Es kann daher solchen Ansprüchen gegenüber eine selbst gleichartige Gegenforderung nicht aufgerechnet werden.Der Kompensationsausschluß gemäß Paragraph 1440, ABGB gilt selbst dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in eine Schadenersatzforderung auf Geld verwandelt. Es kann daher solchen Ansprüchen gegenüber eine selbst gleichartige Gegenforderung nicht aufgerechnet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1953-09-09 2 Ob 413/53 Veröff: SZ 26/221 TE OGH 1965-10-05 4 Ob 75/65 Veröff: SozM IA/e,589 = RZ 1966,127 = JBl 1966,629 TE OGH 2019-05-28 2 Ob 70/19m Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033967

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