Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0041688 (3Ob509/53)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041688 Entscheidungsdatum09.09.1953 Geschäftszahl3Ob509/53; 1Ob728/76; 7Ob598/78; 3Ob24/98w; 1Ob284/99t; 6Ob9/02w; 9ObA102/04x; 6Ob235/06m; 1Ob18/09t; 2Ob9/10b NormZPO §419 B; ZPO §562 B RechtssatzEine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. Hingegen ist die Berichtigung von Ausfertigungen eines über eine zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Kündigung ergangenen Beschlusses zulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1953-09-09 3 Ob 509/53 Veröff: EvBl 1953/493 S 608 TE OGH 1976-10-14 1 Ob 728/76 nur: Eine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. (T1) TE OGH 1978-06-29 7 Ob 598/78 nur T1 TE OGH 1998-05-27 3 Ob 24/98w Einschränkend; nur T1; Beisatz: Verbesserung (und Ergänzung) des Kündigungstermines ist zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher (oder unvollständiger) Termin angegeben wurde (so schon MietSlg 23.680). (T2) TE OGH 2000-01-14 1 Ob 284/99t Auch; nur T1; Beisatz: Der in der Aufkündigung angeführte Kündigungstermin ist einer nachträglichen Ergänzung oder Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich, es sei denn, es wäre bloß ein - dogmatische Grundsätze naturgemäß nicht berührender - offenkundiger Ausdrucksfehler oder Schreibfehler zu beheben. (T3); Veröff: SZ 73/6 TE OGH 2002-09-12 6 Ob 9/02w TE OGH 2004-12-01 9 ObA 102/04x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 235/06m Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung des Scheidungsbeschlusses abgelehnt, da dem Erstrichter im vorliegenden Scheidungsverfahren aufgrund des Antrages nicht erkennbar war, dass die Parteien tatsächlich die Scheidung einer anderen Ehe anstrebten. (T4) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 18/09t Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach Erlassung der Aufkündigung ist die Richtigstellung eines angegebenen Kündigungstermins unter anderem bei Sanierung offenkundiger, das heißt auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig. (T5) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 9/10b Einschränkend; nur T1; Beis wie T2; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd § 562 Abs 2 ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T6)Einschränkend; nur T1; Beis wie T2; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd Paragraph 562, Absatz 2, ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T6)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.