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{'item': '4Ob135/53; 4Ob143/60; 4Ob60/75; 4Ob64/76; 4Ob117/79; 4Ob13/81; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA9/87; 8ObA2162/96s; 9ObA57/00y; 8ObA2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028297 Entscheidungsdatum16.12.2024 Geschäftszahl4Ob135/53; 4Ob143/60; 4Ob60/75; 4Ob64/76; 4Ob117/79; 4Ob13/81; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA9/87; 8ObA2162/96s; 9ObA57/00y; 8ObA222/02h; 8ObA78/12x; 9ObA76/23a NormABGB §1152 E ABGB §863 AngG §16 IVAngG §16 römisch vier RechtssatzEine jährlich in verschiedener Höhe mit dem ausdrücklichen Hinweise auf den freiwilligen und unverbindlichen Charakter gewährte Zuwendung (zB Bilanzgeld) erzeugt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung. Bei Unterlassung eines entsprechenden Vorbehaltes nehmen regelmäßig gewährte Zuwendungen, die im Unternehmen gebräuchlich sind und mit denen der Dienstnehmer rechnen konnte, den Charakter eines Entgeltes an. EntscheidungstexteTE OGH 1953-09-15 4 Ob 135/53 Veröff: SozM IA/e,49 = Arb 5810 TE OGH 1960-10-25 4 Ob 143/60 Veröff: SozM IA/e,406 = Arb 7294 TE OGH 1975-12-16 4 Ob 60/75 Veröff: SZ 48/135 = DRdA 1976,250 (Apathy) = IndS 1977 1,1019 = Arb 9427 = ZAS 1977,102 (zustimmend Mayer - Maly) TE OGH 1976-07-07 4 Ob 64/76 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 60/75 TE OGH 1980-03-25 4 Ob 117/79 Auch; Beisatz: Treueprämie (T1) TE OGH 1981-02-17 4 Ob 13/81 Vgl; Veröff: Arb 9942 TE OGH 1987-07-15 14 ObA 54/87 Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen können, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers. (T2) Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz) TE OGH 1987-09-30 9 ObA 9/87 Vgl auch; Veröff: JBl 1988,333 (kritisch Schima) TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2162/96s Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem Paragraph 863, Absatz eins, ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T3); Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T4) TE OGH 2000-03-02 9 ObA 57/00y Vgl aber; Beisatz: Die Betonung der Freiwilligkeit anlässlich einer wiederholt gewährten Leistung bedeutet nur, dass die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht, nicht aber der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit. (T5) TE OGH 2003-04-10 8 ObA 222/02h Vgl auch; Beisatz: Auch bei Zuwendung durch Gewährung freier Tage. (T6) TE OGH 2012-12-19 8 ObA 78/12x Vgl auch; Beisatz: Es entspricht herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass es eines Widerrufsvorbehalts bedarf, damit der Arbeitgeber (entgeltnahe) Leistungen einstellen, ruhend stellen oder kürzen darf. Dies gilt insbesondere auch für Betriebspensionen. (T7) TE OGH 2024-12-16 9 ObA 76/23a Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028297

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.