OGH Rechtssatz RS0044636 (2Ob693/53)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044636 Entscheidungsdatum16.09.1953 Geschäftszahl2Ob693/53; 9ObA38/90; 1Ob46/04b; 3Ob227/14z NormZPO §539 Abs2 RechtssatzErst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs 2 ZPO erfüllt.Erst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 539, Absatz 2, ZPO erfüllt.
EntscheidungstexteTE OGH 1953-09-16 2 Ob 693/53 Veröff: SZ 26/226 TE OGH 1990-02-28 9 ObA 38/90 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 46/04b Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es müsse in jedem Falle, in dem die theoretische Möglichkeit des Subsidiarantrags gegeben sei, über die gesamte Zeit der strafrechtlichen Verjährung mit der Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage zugewartet werden, weil der Kläger möglicherweise von seinen Rechten gemäß §48 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen werde. (T1)Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es müsse in jedem Falle, in dem die theoretische Möglichkeit des Subsidiarantrags gegeben sei, über die gesamte Zeit der strafrechtlichen Verjährung mit der Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage zugewartet werden, weil der Kläger möglicherweise von seinen Rechten gemäß §48 Absatz eins, Ziffer eins, StPO Gebrauch machen werde. (T1) TE OGH 2015-02-18 3 Ob 227/14z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044636