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4Ob178/53; 3Ob354/61; 7Ob311/63; 7Ob711/77; 6Ob672/80; 5Ob307/81; 1Ob518/84; 4Ob64/85; 9ObA2/91; 8ObA311/95; 7Ob2299/96f; 9ObA159/98t; 8ObA134/99k; 8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041103 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl4Ob178/53; 3Ob354/61; 7Ob311/63; 7Ob711/77; 6Ob672/80; 5Ob307/81; 1Ob518/84; 4Ob64/85; 9ObA2/91; 8ObA311/95; 7Ob2299/96f; 9ObA159/98t; 8ObA134/99k; 8Ob341/99a; 2Ob249/00g; 1Ob170/00g; 8ObA40/01t; 8ObA104/01d; 8Ob252/02w; 9ObA41/03z; 3Ob82/08t; 9Ob16/08f; 9ObA87/08x; 8ObA3/11s; 3Ob238/12i; 6Ob35/14m; 9Ob46/14a; 17Ob9/21d; 3Ob228/22h; 4Ob233/22a; 9Ob111/22x; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 4Ob239/22h; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 8Ob9/24t; 17Ob4/24y; 4Ob7/24v; 4Ob134/25x; 4Ob45/25h; 4Ob135/25v; 4Ob133/25z; 7Ob185/25v; 5Ob67/25a NormKO §7 Abs2 KO §113 ZPO §405 A ZPO §164 RechtssatzDie - wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte - Aufnahme des Prozesses durch den Masseverwalter hat zur Folge, dass der Leistungsprozess von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozess geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs zu erkennen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1953-09-22 4 Ob 178/53 Veröff: SZ 26/233 = JBl 1954/10 S 259 TE OGH 1961-11-23 3 Ob 354/61 TE OGH 1964-01-10 7 Ob 311/63 TE OGH 1977-11-24 7 Ob 711/77 Beisatz: Unter Abweisung des Mehrbegehrens. (T1) Veröff: JBl 1978,433 TE OGH 1980-10-29 6 Ob 672/80 Auch TE OGH 1981-11-17 5 Ob 307/81 Vgl TE OGH 1984-02-22 1 Ob 518/84 Auch TE OGH 1985-06-04 4 Ob 64/85 Auch; Beisatz: In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt. (T2) TE OGH 1991-02-13 9 ObA 2/91 TE OGH 1996-03-28 8 ObA 311/95 Auch TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2299/96f TE OGH 1998-08-19 9 ObA 159/98t Auch; Beisatz: Die Änderung des Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung hat über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. (T3) TE OGH 1999-12-09 8 ObA 134/99k Beisatz: Hinsichtlich der Konkursforderungen kann der Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden. (T4); Beisatz: Der Aufnahmeantrag wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam. Sein Einlangen löst die das von der Partei darin behauptete und auch glaubhaft zu machende Erlöschen des Unterbrechungsgrundes betreffende Prüfungspflicht und Entscheidungspflicht des Gerichtes aus. (T5) TE OGH 2000-04-27 8 Ob 341/99a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-11-09 2 Ob 249/00g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 170/00g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Kläger hat im Fall des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei das bisherige Leistungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren umzustellen. Durch die Aufnahme des zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 KO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 KO. (T6)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Kläger hat im Fall des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei das bisherige Leistungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren umzustellen. Durch die Aufnahme des zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß Paragraph 113, KO zu einem Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO. (T6) TE OGH 2001-03-29 8 ObA 40/01t Auch TE OGH 2001-10-25 8 ObA 104/01d TE OGH 2003-04-10 8 Ob 252/02w Auch; Veröff: SZ 2003/37 TE OGH 2003-08-27 9 ObA 41/03z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-07-11 3 Ob 82/08t Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f Auch; Veröff: SZ 2008/145 TE OGH 2009-08-26 9 ObA 87/08x Vg auch; Beisatz: Aus Anlass der Konkurseröffnung ist das Klagebegehren - über Antrag oder allenfalls auch von Amts wegen - in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung zu ändern. (T7); Veröff: SZ 2009/108römisch fünf g auch; Beisatz: Aus Anlass der Konkurseröffnung ist das Klagebegehren - über Antrag oder allenfalls auch von Amts wegen - in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung zu ändern. (T7); Veröff: SZ 2009/108 TE OGH 2011-01-25 8 ObA 3/11s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 238/12i Auch TE OGH 2014-09-17 6 Ob 35/14m Auch; Beisatz: Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 IO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Die deshalb notwendige Klagsänderung ist ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Voraussetzungen einer derartigen Prozesshandlung zulässig. Sie ist auf Antrag oder auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, selbst noch im Revisionsstadium, vorzunehmen. (T8)Auch; Beisatz: Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß Paragraph 113, IO zu einem Prüfungsprozess nach Paragraph 110, IO. Die deshalb notwendige Klagsänderung ist ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Voraussetzungen einer derartigen Prozesshandlung zulässig. Sie ist auf Antrag oder auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, selbst noch im Revisionsstadium, vorzunehmen. (T8) Beisatz: Entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - sei es bestätigend oder abändernd, klagsstattgebend oder klagsabweisend -, ist der Urteilsspruch auf (Nicht-)Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen. Keine Umstellung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision zurückweist, was auch dann zu gelten hat, wenn zwar das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig erklärt und zurückweist. (T9) TE OGH 2014-09-25 9 Ob 46/14a Auch TE OGH 2022-01-31 17 Ob 9/21d Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2023-05-25 3 Ob 228/22h vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 233/22a vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 111/22x vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 239/22h vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22aAnmerkung, Parallelfall zu 4 Ob 233/22a TE OGH 2023-05-31 9 Ob 101/22a vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 112/22v vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-09-25 17 Ob 16/23m Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 9/24t Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-05-07 17 Ob 4/24y vgl TE OGH 2024-05-23 4 Ob 7/24v Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 134/25x Beisatz nur wie T5: Hier: Fortsetzungsantrag in einem aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH in einem Parallelverfahren unterbrochenen Revisionsverfahren (T10) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 45/25h nur T5 TE OGH 2025-10-21 4 Ob 135/25v vgl; Beisatz nur wie T9 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 133/25z Beisatz wie T5 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 185/25v vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 67/25a vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041103

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.