OGH Rechtssatz RS0036909 (1Ob678/53)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036909 Entscheidungsdatum23.09.1953 Geschäftszahl1Ob678/53; 2Ob297/64; 4Ob565/73; 2Ob185/76 (2Ob186/76); 2Ob14/80; 2Ob504/82; 8Ob1559/89; 3Ob111/01x; 9ObA237/02x; 6Ob216/14d NormZPO §193; ZPO §360 Abs2; ZPO §503 Z2 C6 RechtssatzBei Schluss der Verhandlung nach § 193 ZPO sind die Parteien gemäß § 360 Abs 2 ZPO vom Einlangen des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu verständigen. Wenn das Gutachten zu Bedenken Anlass gibt, ist die Verhandlung gemäß § 194 ZPO wieder zu eröffnen. Wenn aber den Bedenken der Parteien gegen das Sachverständigengutachten keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 194, 360 Abs 2 ZPO nicht von einer beachtlichen Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO gesprochen werden.Bei Schluss der Verhandlung nach Paragraph 193, ZPO sind die Parteien gemäß Paragraph 360, Absatz 2, ZPO vom Einlangen des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu verständigen. Wenn das Gutachten zu Bedenken Anlass gibt, ist die Verhandlung gemäß Paragraph 194, ZPO wieder zu eröffnen. Wenn aber den Bedenken der Parteien gegen das Sachverständigengutachten keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 194, 360, Absatz 2, ZPO nicht von einer beachtlichen Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gesprochen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1953-09-23 1 Ob 678/53 Veröff: EvBl 1953/492 S 608 TE OGH 1964-10-15 2 Ob 297/64 TE OGH 1973-09-25 4 Ob 565/73 TE OGH 1976-10-07 2 Ob 185/76 TE OGH 1980-03-11 2 Ob 14/80 Vgl auch TE OGH 1982-06-15 2 Ob 504/82 TE OGH 1990-01-18 8 Ob 1559/89 Auch TE OGH 2001-09-19 3 Ob 111/01x Gegenteilig; Beisatz: Im Hinblick auf die Art 6 Abs 1 MRK berücksichtigende Rechtsprechung ist die Ansicht des Vorliegens einer bloßen Mangelhaftigkeit als überholt anzusehen. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Im Hinblick auf die Artikel 6, Absatz eins, MRK berücksichtigende Rechtsprechung ist die Ansicht des Vorliegens einer bloßen Mangelhaftigkeit als überholt anzusehen. (T1) TE OGH 2002-12-04 9 ObA 237/02x Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs1 Z 4 ZPO nach sich zieht. (T2)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Abs1 Ziffer 4, ZPO nach sich zieht. (T2) TE OGH 2015-01-29 6 Ob 216/14d Gegenteilig; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036909