RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041362 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl1Ob748/53; 7Ob114/57; 5Ob316/62; 7Ob382/65 (7Ob383/65); 6Ob99/66; 8Ob89/66 (8Ob90/66); 4Ob306/78; 4Ob358/83 (4Ob359/83-4Ob365/83); 8Ob35/85; 7Ob670/87; 8Ob621/87; 2Ob131/88; 7Ob570/92 (7Ob571/92; 7Ob1585/92; 7Ob1586/92); 2Ob180/97b; 9Ob67/01w; 6Ob225/01h (6Ob239/01t); 4Ob291/01z (4Ob296/01k); 6Ob293/02k (6Ob294/02g); 9Ob150/04f; 3Ob104/07a; 5Ob283/08s; 1Ob227/08a; 7Ob204/10s; 3Ob64/17h; 9ObA53/17k; 9ObA68/17s; 9ObA15/19z; 9ObA137/19s; 8Ob92/20t (8Ob93/20i); 9ObA11/21i; 8Ob133/22z; 7Ob33/20h NormZPO §419 A RechtssatzIm Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. Handelt es sich um eine Unrichtigkeit des Spruches der Entscheidung, so muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass der Spruch in diesem Punkte nicht dem Willen des Gerichtes entsprochen hat. Ein Berichtigung einer Entscheidung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt.Im Sinne des Paragraph 419, ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. Handelt es sich um eine Unrichtigkeit des Spruches der Entscheidung, so muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass der Spruch in diesem Punkte nicht dem Willen des Gerichtes entsprochen hat. Ein Berichtigung einer Entscheidung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1953-09-23 1 Ob 748/53 TE OGH 1957-03-13 7 Ob 114/57 TE OGH 1962-11-22 5 Ob 316/62 TE OGH 1966-01-19 7 Ob 382/65 Beisatz: Auch wenn etwas ausgelassen wurde, was gewollt ist. (T1) TE OGH 1966-04-06 6 Ob 99/66 TE OGH 1966-04-19 8 Ob 89/66 TE OGH 1978-02-07 4 Ob 306/78 nur: Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T2) Veröff: JBl 1979,38nur: Im Sinne des Paragraph 419, ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T2) Veröff: JBl 1979,38 TE OGH 1985-04-02 4 Ob 358/83 nur T2 TE OGH 1985-06-19 8 Ob 35/85 nur T2 TE OGH 1987-11-26 7 Ob 670/87 nur T2 TE OGH 1987-11-25 8 Ob 621/87 Auch; Beisatz: Es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. (T3) TE OGH 1989-01-10 2 Ob 131/88 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1992-09-03 7 Ob 570/92 nur T2; Veröff: SZ 65/116 TE OGH 1997-12-04 2 Ob 180/97b Vgl auch TE OGH 2001-06-07 9 Ob 67/01w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 225/01h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 291/01z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 293/02k Auch TE OGH 2005-04-06 9 Ob 150/04f Auch; Beisatz: Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage. (T4) TE OGH 2008-01-30 3 Ob 104/07a Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 283/08s Auch; Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T5)Auch; Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der Paragraphen 419, 430, ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T5) Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG 2005. (T6)Bem: Hier: In Verbindung mit Paragraph 41, AußStrG 2005. (T6) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 227/08a Vgl auch; Beisatz: Dass sich bei einer Unrichtigkeit des Spruchs der Entscheidung dessen Unrichtigkeit aus den Entscheidungsgründen ergeben muss, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass immer der Spruch den Entscheidungsgründen angeglichen werden müsste. Dies hat nur für jene Fälle Gültigkeit, in denen tatsächlich der Spruch der Entscheidung unrichtig gefasst wurde. (T7) TE OGH 2011-04-27 7 Ob 204/10s Auch; Beisatz: Da Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowohl der Sachverhalt als auch dessen rechtliche Beurteilung sind, umfasst der Entscheidungswille des Gerichts beide Bereiche und ihre Einzelelemente mit. (T8) TE OGH 2017-07-04 3 Ob 64/17h Auch TE OGH 2017-09-27 9 ObA 53/17k Auch TE OGH 2017-11-28 9 ObA 68/17s Auch TE OGH 2019-05-15 9 ObA 15/19z Auch TE OGH 2020-05-25 9 ObA 137/19s Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sofort „ins Auge springt“. Die Unrichtigkeit muss (zumindest) dem Grunde nach offen zu Tage treten. Die Unrichtigkeit muss sich aus dem ganzen Zusammenhang ohne weiteres erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. (T9) Beisatz: Eine Unrichtigkeit ist nicht offenbar, wenn sie sich erst unter Heranziehung von Aktenbestandteilen ergibt. (T10) TE OGH 2020-12-18 8 Ob 92/20t nur T2 TE OGH 2021-03-24 9 ObA 11/21i Beisatz: Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs. (T11) TE OGH 2022-12-16 8 Ob 133/22z Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Entlohnung des Insolvenzverwalters iSd § 82d IO abändern hätte wollen. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Entlohnung des Insolvenzverwalters iSd Paragraph 82 d, IO abändern hätte wollen. (T12) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 33/20h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041362
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