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Europaius

3Ob607/53

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.09.1953 Geschäftszahl3Ob607/53 NormZPO §161;

RechtssatzEine Bestätigung eines Kommandanten einer Besatzungsmacht, daß eine Sache als Beutegut dieser Besatzungsmacht überlassen worden sei, bildet zumal dann, wenn nicht die Herausgabe der Sache, sondern nur ein Benützungsentgelt begehrt wird, kein Hindernis für das Gericht. Ebenso liegt in dem Vorbringen des Beklagten, daß das rechtliche Schicksal des von den Besatzungsmächten in Anspruch genommenen Beutegutes erst durch einen Staatsvertrag geregelt werden können und die Rechtslage bis dahin zweifelhaft bleibe, kein Grund für die Unterbrechung des Verfahrens nach § 161 ZPO.Eine Bestätigung eines Kommandanten einer Besatzungsmacht, daß eine Sache als Beutegut dieser Besatzungsmacht überlassen worden sei, bildet zumal dann, wenn nicht die Herausgabe der Sache, sondern nur ein Benützungsentgelt begehrt wird, kein Hindernis für das Gericht. Ebenso liegt in dem Vorbringen des Beklagten, daß das rechtliche Schicksal des von den Besatzungsmächten in Anspruch genommenen Beutegutes erst durch einen Staatsvertrag geregelt werden können und die Rechtslage bis dahin zweifelhaft bleibe, kein Grund für die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 161, ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 1953/09/23 3 Ob 607/53 RechtssatznummerRS0036943

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