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{'item': '3Ob590/53; 3Ob64/59; 5Ob85/72; 6Ob152/73; 1Ob77/74; 5Ob29/75 (5Ob100/75); 3Ob580/81; 3Ob625/81; 6Ob540/83; 5Ob508/86; 4Ob606/88; 5Ob506/93 (

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079468 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl3Ob590/53; 3Ob64/59; 5Ob85/72; 6Ob152/73; 1Ob77/74; 5Ob29/75 (5Ob100/75); 3Ob580/81; 3Ob625/81; 6Ob540/83; 5Ob508/86; 4Ob606/88; 5Ob506/93 (5Ob507/93; 5Ob508/93); 6Ob1543/94; 10Ob1528/94; 5Ob539/95; 8Ob230/02k; 3Ob35/03y; 3Ob202/09s; 10Ob22/13b; 4Ob201/16m; 8Ob118/17m; 5Ob205/21i; 9Ob104/22t; 6Ob60/22z; 6Ob72/24t NormABGB §948 RechtssatzGrober Undank im Sinne des § 948 ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine strafgerichtliche Verurteilung tatsächlich erfolgt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass jede unter den Wortlaut des § 948 Satz 2 ABGB fallende strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen ist, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet. Nur in einer solchen Handlung kann ein grober Undank gelegen sein, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenkes zu rechtfertigen. Dabei darf auch die subjektive Tatseite nicht außeracht gelassen werden.Grober Undank im Sinne des Paragraph 948, ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine strafgerichtliche Verurteilung tatsächlich erfolgt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass jede unter den Wortlaut des Paragraph 948, Satz 2 ABGB fallende strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen ist, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet. Nur in einer solchen Handlung kann ein grober Undank gelegen sein, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenkes zu rechtfertigen. Dabei darf auch die subjektive Tatseite nicht außeracht gelassen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1953-10-02 3 Ob 590/53 Veröff: EvBl 1953/510 S 631 TE OGH 1959-04-08 3 Ob 64/59 nur: Damit ist aber nicht gesagt, dass jede unter den Wortlaut des § 948 Satz 2 ABGB fallende strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen ist, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet. Nur in einer solchen Handlung kann ein grober Undank gelegen sein, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenkes zu rechtfertigen. (T1)nur: Damit ist aber nicht gesagt, dass jede unter den Wortlaut des Paragraph 948, Satz 2 ABGB fallende strafbare Handlung schon als grober Undank anzusehen ist, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet. Nur in einer solchen Handlung kann ein grober Undank gelegen sein, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenkes zu rechtfertigen. (T1) TE OGH 1972-06-28 5 Ob 85/72 nur: Grober Undank im Sinne des § 948 ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine strafgerichtliche Verurteilung tatsächlich erfolgt ist. (T2) nur: Grober Undank im Sinne des Paragraph 948, ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine strafgerichtliche Verurteilung tatsächlich erfolgt ist. (T2) Veröff: JBl 1973,204 = NZ 1974,12 = MietSlg 24099 TE OGH 1973-09-06 6 Ob 152/73 nur T1; Veröff: EvBl 1974/39 S 99 TE OGH 1974-06-05 1 Ob 77/74 nur T2 TE OGH 1975-06-17 5 Ob 29/75 nur T2; Veröff: SZ 48/68 = EvBl 1976/33 S 71 = NZ 1976,186 TE OGH 1981-11-18 3 Ob 580/81 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Einbringen von Besitzstörungsklagen ist kein grober Undank, zumal dann, wenn sie sich nur gegen einen Geschenkgeber richtet, der die Schenkung entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht mehr wahrhaben will. (T3) TE OGH 1981-12-09 3 Ob 625/81 nur T2 TE OGH 1984-03-08 6 Ob 540/83 Auch; nur T1; nur: Grober Undank im Sinne des § 948 ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus. (T4)Auch; nur T1; nur: Grober Undank im Sinne des Paragraph 948, ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus. (T4) Beisatz: In der strafbaren Handlung muss sich grober Undank in der allgemein gebräuchlichen Bedeutung dieser Worte äußern. (T5) TE OGH 1987-02-24 5 Ob 508/86 nur T4; Beisatz: Zur subjektiven Tatseite des zivilrechtlichen Schenkungswiderrufsgrundes ist auch das Bewusstsein erforderlich, eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit begangen zu haben. (T6) Veröff: NZ 1988,13 TE OGH 1989-01-10 4 Ob 606/88 Auch TE OGH 1993-12-21 5 Ob 506/93 Vgl auch; Beisatz: Die strafbare Handlung muss einen tadelnswerten Mangel an dankbarer Gesinnung erkennen lassen. Nicht jeder Ehebruch rechtfertigt den Widerruf. (T7) TE OGH 1994-04-14 6 Ob 1543/94 TE OGH 1994-10-10 10 Ob 1528/94 Auch; nur T4 TE OGH 1995-12-19 5 Ob 539/95 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-01-23 8 Ob 230/02k Auch TE OGH 2003-05-28 3 Ob 35/03y Vgl auch; Beisatz: Der Widerruf einer Schenkung setzt auch den Nachweis des Verschuldens des Beschenkten voraus. (T8) TE OGH 2009-10-22 3 Ob 202/09s Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2013-11-04 10 Ob 22/13b Auch; nur ähnlich T2; Beisatz: Wird zu den Vorwürfen keine strafrechtliche Verurteilung behauptet, ist im Zivilverfahren als Vorfrage zu prüfen, ob ein strafbarer Tatbestand gesetzt wurde. (T9) TE OGH 2016-12-20 4 Ob 201/16m TE OGH 2017-10-25 8 Ob 118/17m Auch TE OGH 2022-01-13 5 Ob 205/21i Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2023-01-24 9 Ob 104/22t Vgl; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 60/22z vgl TE OGH 2024-11-06 6 Ob 72/24t nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0079468

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