OGH Rechtssatz RS0012463 (2Ob190/53)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012463 Entscheidungsdatum08.10.1953 Geschäftszahl2Ob190/53; 3Ob295/55; 3Ob279/51; 5Ob420/61; 5Ob57/65; 5Ob170/65; 6Ob275/65; 1Ob7/66; 6Ob157/68; 1Ob219/68; 6Ob312/68; 6Ob91/70; 5Ob104/71; 8Ob216/71; 5Ob300/71; 6Ob540/77; 9Ob710/91; 6Ob129/05x; 2Ob162/16m NormABGB §566 RechtssatzFür die Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung ist nicht der Vollbesitz der geistigen Kräfte und auch nicht die volle Erkenntnis der Tragweite der Anordnung in allen Auswirkungen erforderlich. Der Erklärende muß vielmehr nur wissen und wollen, daß er eine letztwillige Anordnung trifft.
Reichsgericht vom 24.10.1940, VIII 580/39; DREvBl 1941/3Reichsgericht vom 24.10.1940, römisch acht 580/39; DREvBl 1941/3 EntscheidungstexteTE OGH 1953-10-08 2 Ob 190/53 TE OGH 1955-06-15 3 Ob 295/55 Ähnlich TE OGH 1951-05-23 3 Ob 279/51 Ähnlich; Veröff: SZ 24/146 TE OGH 1961-12-22 5 Ob 420/61 Veröff: SZ 34/198 TE OGH 1965-04-29 5 Ob 57/65 Ähnlich TE OGH 1965-07-13 5 Ob 170/65 TE OGH 1965-10-20 6 Ob 275/65 TE OGH 1966-02-03 1 Ob 7/66 TE OGH 1968-06-05 6 Ob 157/68 nur: Der Erklärende muß vielmehr nur wissen und wollen, daß er eine letztwillige Anordnung trifft. (T1) TE OGH 1968-10-31 1 Ob 219/68 Ähnlich; Veröff: NZ 1969,154 TE OGH 1968-12-04 6 Ob 312/68 TE OGH 1970-04-15 6 Ob 91/70 TE OGH 1971-04-28 5 Ob 104/71 TE OGH 1971-09-01 8 Ob 216/71 TE OGH 1971-11-17 5 Ob 300/71 nur T1 TE OGH 1977-03-17 6 Ob 540/77 nur T1; Beisatz: und was ihr Inhalt sei (T2) TE OGH 1991-08-28 9 Ob 710/91 Auch; Veröff: NZ 1992,294 = SZ 64/111 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 129/05x Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T3); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T4)Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T3); Beisatz: Hier: Zu Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T4) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 162/16m Auch; Veröff: SZ 2017/83 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012463