RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001623 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl2Ob738/53 (2Ob739/53); 2Ob496/54 (2Ob497/54); 3Ob126/71; 3Ob106/72; 3Ob116/72; 3Ob6/74; 4Ob538/82; 3Ob40/86; 3Ob60/89; 3Ob306/98s; 1Ob214/00b; 3Ob232/03v; 3Ob74/04k; 3Ob180/05z; 3Ob10/06a; 3Ob231/07b; 3Ob103/09g; 3Ob154/11k; 3Ob166/12a; 3Ob38/14f; 3Ob43/15t; 3Ob112/25d NormEO §35 D JN §57 ZPO §500 Abs2 RechtssatzDa nach der Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen der Verpflichtete seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, durch eine Klage nach § 35 EO geltend machen kann (nach der Entscheidung Rechtsprechung 1928 Nr 350 sogar "muss"), kann der Streitwert nicht gleich hoch wie die eingetriebene Forderung sein, sondern muss durch die Höhe des Anspruches bestimmt werden (SZ 19/340).Da nach der Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen der Verpflichtete seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, durch eine Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen kann (nach der Entscheidung Rechtsprechung 1928 Nr 350 sogar "muss"), kann der Streitwert nicht gleich hoch wie die eingetriebene Forderung sein, sondern muss durch die Höhe des Anspruches bestimmt werden (SZ 19/340). EntscheidungstexteTE OGH 1953-10-21 2 Ob 738/53 TE OGH 1954-07-01 2 Ob 496/54 Vgl auch 1 Ob 682/53
(26)TE OGH 1971-12-01 3 Ob 126/71 Vgl; Beisatz: Bei Klagen gemäß §§ 35 und 36 EO richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der betriebenen Forderung (ebenso EvBl 1968/162 ua). Ist Gegenstand der Exekutionsbewilligung neben der Hereinbringung eines behaupteten Unterhaltsrückstandes die Exekution zur Hereinbringung laufenden gesetzlichen Unterhaltes, so handelt es sich um eine Geldforderung, deren Streitwert sich aus § 58 Abs 1 JN ergibt. Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO ist überflüssig. (T1)Vgl; Beisatz: Bei Klagen gemäß Paragraphen 35 und 36 EO richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der betriebenen Forderung (ebenso EvBl 1968/162 ua). Ist Gegenstand der Exekutionsbewilligung neben der Hereinbringung eines behaupteten Unterhaltsrückstandes die Exekution zur Hereinbringung laufenden gesetzlichen Unterhaltes, so handelt es sich um eine Geldforderung, deren Streitwert sich aus Paragraph 58, Absatz eins, JN ergibt. Eine Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist überflüssig. (T1) TE OGH 1972-09-28 3 Ob 106/72 Beis wie T1 TE OGH 1972-09-28 3 Ob 116/72 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 1974-01-29 3 Ob 6/74 Beis wie T1 TE OGH 1982-05-18 4 Ob 538/82 Beis wie T1; Veröff: SZ 55/74 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 40/86 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1989-06-28 3 Ob 60/89 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 306/98s Vgl auch; Beisatz: Wenngleich sich die mit der Klage erhobenen Einwendungen dem Inhalt nach bloß auf einen - verhältnismäßig geringen - Teil des gesamten betriebenen Anspruchs beziehen, ist im Hinblick auf das darüber hinausgehende Klagebegehren als Wert des Streitgegenstand und damit auch Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes der gesamte betriebene Anspruch anzusehen (vgl EF 60.945 ua). Da vom Klagebegehren auch der laufende Unterhalt erfasst ist, war demnach hiefür gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung in Anschlag zu bringen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Wenngleich sich die mit der Klage erhobenen Einwendungen dem Inhalt nach bloß auf einen - verhältnismäßig geringen - Teil des gesamten betriebenen Anspruchs beziehen, ist im Hinblick auf das darüber hinausgehende Klagebegehren als Wert des Streitgegenstand und damit auch Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes der gesamte betriebene Anspruch anzusehen vergleiche EF 60.945 ua). Da vom Klagebegehren auch der laufende Unterhalt erfasst ist, war demnach hiefür gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung in Anschlag zu bringen. (T2) Veröff: SZ 72/140 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 214/00b Vgl; Beisatz: Oppositionsklage gegen eine exekutiv betriebene Geldforderung sind nicht zu bewerten. (T3) TE OGH 2003-12-17 3 Ob 232/03v Auch; Beisatz: Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs. (T4) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 74/04k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 180/05z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-01-25 3 Ob 10/06a Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-11-27 3 Ob 231/07b Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Nur der betriebene Teilanspruch kann Verfahrensgegenstand sein. (T5) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 103/09g Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 154/11k Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2012-11-14 3 Ob 166/12a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-03-19 3 Ob 38/14f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-21 3 Ob 43/15t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 112/25d Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001623