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Europaius

2Ob754/53

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1953 Geschäftszahl2Ob754/53; 1Ob641/95 NormZPO §583 Abs2 Z1;

ZPO §584 Abs1;

RechtssatzEs bedarf eines ausdrücklichen Antrages einer der Parteien und einer Verhandlung hierüber gemäß § 584 Abs 1 ZPO, um mit einem gerichtlichen Ausspruch den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Es ist nicht zulässig, einen solchen Ausspruch nur in die Begründung einer über die Unzuständigkeitseinrede ergangenen Entscheidung aufzunehmen.Es bedarf eines ausdrücklichen Antrages einer der Parteien und einer Verhandlung hierüber gemäß Paragraph 584, Absatz eins, ZPO, um mit einem gerichtlichen Ausspruch den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Es ist nicht zulässig, einen solchen Ausspruch nur in die Begründung einer über die Unzuständigkeitseinrede ergangenen Entscheidung aufzunehmen.

EntscheidungstexteTE OGH 1953/10/21 2 Ob 754/53 TE OGH 1996/03/26 1 Ob 641/95 Auch; Veröff: SZ 69/73 RechtssatznummerRS0045044

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