RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1953 Geschäftszahl3Ob684/53; 7Ob223/57; 5Ob126/60; 6Ob287/62; 8Ob23/64; 7Ob343/64; 8Ob156/65; 7Ob270/65; 7Ob19/69; 6Ob143/70; 1Ob283/70; 1Ob70/71; 1Ob123/72; 5Ob559/76; 6Ob705/76; 4Ob508/77 NormABGB §142 Cb; RechtssatzGemäß § 142 ABGB hat das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen der Kinder, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Ehegatten und auf die Ursachen der Scheidung zu entscheiden, ob und welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. Daraus ergibt sich, daß primär, auch im Falle einer Scheidung eheliche Kinder einem Elternteil in Pflege und Erziehung zu übergeben sind und daß ein Großelternteil nur dann in Betracht kommt, wenn keiner der Elternteile zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet ist, bzw sich erhebliche Bedenken gegen diese Fähigkeit ergeben.Gemäß Paragraph 142, ABGB hat das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen der Kinder, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Ehegatten und auf die Ursachen der Scheidung zu entscheiden, ob und welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. Daraus ergibt sich, daß primär, auch im Falle einer Scheidung eheliche Kinder einem Elternteil in Pflege und Erziehung zu übergeben sind und daß ein Großelternteil nur dann in Betracht kommt, wenn keiner der Elternteile zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet ist, bzw sich erhebliche Bedenken gegen diese Fähigkeit ergeben. EntscheidungstexteTE OGH 1953/10/28 3 Ob 684/53 TE OGH 1957/05/08 7 Ob 223/57 TE OGH 1960/04/06 5 Ob 126/60 Veröff: JBl 1960,638 TE OGH 1962/10/24 6 Ob 287/62 TE OGH 1964/01/28 8 Ob 23/64 TE OGH 1965/01/20 7 Ob 343/64 Beisatz: Pflege und Erziehung durch Großmutter genehmigt. (T1) TE OGH 1965/05/18 8 Ob 156/65 Beisatz: Pflege und Erziehung durch Stiefmutter. (T2) TE OGH 1965/10/06 7 Ob 270/65 nur: Ein Großelternteil nur dann in Betracht kommt, wenn keiner der Elternteile zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet ist, bzw sich erhebliche Bedenken gegen diese Fähigkeit ergeben. (T3) Veröff: EFSlg 4164 TE OGH 1969/04/16 7 Ob 19/69 nur: Gemäß § 142 ABGB hat das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen der Kinder, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Ehegatten und auf die Ursachen der Scheidung zu entscheiden, ob und welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. (T4) Beisatz: Sehr ausführliche Darstellung der allgemein geltenden Grundsätze für die Pflege und Erziehung von Kindern. (T5) Veröff: EFSlg 11222 = EFSlg 11223 = EFSlg 11246 = EFSlg 11260 = EFSlg 11266 nur: Gemäß Paragraph 142, ABGB hat das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen der Kinder, auf Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Ehegatten und auf die Ursachen der Scheidung zu entscheiden, ob und welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. (T4) Beisatz: Sehr ausführliche Darstellung der allgemein geltenden Grundsätze für die Pflege und Erziehung von Kindern. (T5) Veröff: EFSlg 11222 = EFSlg 11223 = EFSlg 11246 = EFSlg 11260 = EFSlg 11266 TE OGH 1970/06/10 6 Ob 143/70 TE OGH 1970/11/26 1 Ob 283/70 TE OGH 1971/03/25 1 Ob 70/71 nur T3 TE OGH 1972/06/21 1 Ob 123/72 nur T3 TE OGH 1976/04/06 5 Ob 559/76 Vgl auch; Veröff: SZ 49/50 TE OGH 1976/12/16 6 Ob 705/76 Vgl TE OGH 1977/05/03 4 Ob 508/77 nur T4; Beisatz: Sorgfältige Würdigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen und Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder. (T6) RechtssatznummerRS0047766
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.